Montag, 2. April 2012

Schweizer Haftbefehle

Seit einigen Tagen haben sich die deutsch-schweizerischen Beziehungen deutlich abgekühlt. Wieder einmal sind die CDs mit Daten deutscher Bankkunden in der Schweiz Gegenstand wechselseitigen Unmuts. Bereits im vorvergangenen Jahr hatten deutsche Steuerfahnder solche erworben, die sich ungetreue Mitarbeiter Schweizer Banken rechtswidrig zusammenkopiert hatten.

Was manchen gestern wie ein Aprilscherz angemutet haben mag, ist indes ernst: Die Schweizer Justiz hat Haftbefehle gegen drei deutsche Steuerfahnder erlassen und mittlerweile sogar Deutschland um Rechtshilfe - sprich: Auslieferung - gebeten. Nach Ansicht des Nachrichtenmagazins "Spiegel" sei es jedoch wenig wahrscheinlich, dass die Schweizer Haftbefehle in Deutschland eine Folge haben. Nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen werde nur wegen Handlungen ausgeliefert, für die in beiden Staaten eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr drohe.

Offenbar scheint man beim "Spiegel" der Meinung zu sein, der Aufkauf der CDs sei in Deutschland nicht mit Strafe bedroht. Das halte ich angesichts § 257 StGB für eine gewagte Vermutung. Dort heißt es:
Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Erwerb der CD stellt eine rechtswidrige Tat dar. Dabei braucht man sich nicht auf das Schweizer Recht zu berufen, nach dem ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis strafbar ist. Auch im Fundus deutscher Strafnormen findet sich etwas, namentlich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
§ 17
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu dieser Tat haben die Steuerfahnder auch Hilfe geleistet. Dabei braucht man nicht einmal auf die hier nicht näher nachvollziehbare Behauptung des Schweizer Bundesanwalts Michael Lauber zu beziehen, wonach der konkrete Verdacht bestehe, dass in Deutschland "klare Aufträge zum Ausspionieren von Informationen der Credit Suisse" gegeben wurden. In diesem Fall würden wir sogar von Anstiftung (§ 26 StGB) sprechen müssen. Bleiben wir bei dem, was wir sicher sagen können: dem Ankauf der CDs.

Tathandlung im Sinne des § 257 StGB ist, dass der Täter (Steuerfahnder) dem Vortäter ("Datendieb") nach dessen Tat in bestimmter Absicht Hilfe leistet, das heißt eine Handlung vornimmt, die objektiv geeignet ist und subjektiv mit der Tendenz vorgenommen wird, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 4, 107) hat zu § 257 StGB festgestellt:
"Es muss dem Täter, ohne dass dies der einzige Zweck zu sein braucht, darauf ankommen, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.
Der gesetzmäßige Zustand im Sinn dieser Norm bezieht sich dabei auf die Haupttat.

Nach diesen Vorgaben war der Kauf der sog. "Steuersünder-CDs" sowohl objektiv geeignet als auch subjektiv mit der Tendenz vorgenommen, die CDs sowie die darauf enthaltenen Daten (auch) einem Zugriff der Schweizer Behörden bzw. der berechtigten Bank zu entziehen. Zugleich wurden damit dem Vortäter die Vorteile der Tat durch die Zahlung des vereinbarten Preises gesichert.

Das ganze begegnet einer Straferwartung von bis zu drei Jahren (§ 257 Abs. 2 StGB i.V.m. § 17 Abs. 1 UWG).

Man stelle sich vor, die Steuerfahnder würden ausgeliefert. Man stelle sich weiter vor, diese würden dann "auspacken" und erklären, dass ihrem Tätigwerden Anweisungen vorangegangen waren. War es seinerzeit nicht sogar auf höchster politischer Ebene entschieden worden, die CDs zu kaufen? Was wird die Schweiz dann machen?

Vermutlich werden sich alle Beteiligten darauf verständigen, die Sache unter den Tisch fallen zu lassen. Rechtsstaat hin oder her: Wenn fiskalische Interessen betroffen sind, muss man eben die Fünf auch mal gerade sein lassen.

Willkommen in der rechtsstaatlichen Realität.

3 Kommentare:

  1. Er letzter Satz ist "Willkommen in der rechtsstaatlichen Realität". Jedoch hat dieser Vorgang der Schweiz absolut nichts mit der rechtsstaatlichen Realität zu tun, sondern es ist ein billiger Versuch die Gerichte zu missbrauchen, um den deutschen Bundesrat zu erpressen endlich die Vertragsverhandlungen mit der Schweiz nicht scheitern zu lassen. Laut Regierungssprecher Seibert werde nämlich die Strafverfolgung dann aufhören, wenn der Vertrag angenommen wird. Das Vorgehen der schweizerischen Staatsanwaltschaft ist einfach nur scheinheilig, weil die Schweiz im Jahre 2000 selber Steuerdaten aus Lichtenstein verwendet hat und dies laut einem schweizerischen Bundesgericht vollkommen legitim war.
    Zusammenfassend kann man eigentlich nur sagen, dass dies nur ein Versuch ist, ein demokratisch legitimierte Volksversammlung (den Bundesrat) zu erpressen und der Zeitpunkt sicherlich kein Zufall ist. Es ist offensichtlich kein Zufall, dass gerade Beamte aus NRW verhaftet werden (Es waren auch Beamte beim Bundesfinanzmisterium involviert. Warum wird nicht gegen die ermittelt?). Schließlich ist vermutlich Hannelore Kraft momentan das prominenteste Mitglied der SPD im Bundesrat.

    AntwortenLöschen
    Antworten
    1. dentix07 @ anonym
      Entschuldigung, aber Seibert ist DEUTSCHER Regierungssprecher! Wie kann der etwas über das Vorgehen, Aufrechterhalten oder Niederschlagen von Anklagen SCHWEIZER Strafverfolgungsbehörden aussagen? Oder sollte er das Vorgehen deutscher Finanzbehörden gegenüber deutschen Steuerpflichtigen (mit schweizer Konto) gemeint haben? Dann ergäbe das nämlich einen Sinn!
      "Das Vorgehen der schweizerischen Staatsanwaltschaft ist einfach nur scheinheilig, weil die Schweiz im Jahre 2000 selber Steuerdaten aus Lichtenstein verwendet hat und dies laut einem schweizerischen Bundesgericht vollkommen legitim war."
      Allerdings ist die Beziehung Schweiz/Liechtenstein eine andere als die Schweiz/Deutschland! Da gibt es zumindest eine Zollunion (wobei ich nicht weiß was da noch geregelt ist), die Währung Liechtensteins ist der Schweizer Franken und die Schweiz hält auch verteidigungspolitisch die Hand über Liechtenstein! Evtl. ergibt sich aus diesem speziellen Verhältnis tatsächlich eine andere rechtliche Situation bezüglich Steuerdaten!?
      Das Vorgehen schweizer Strafverfolgungsbehörden gegen ausländische Amtspersonen die zumindest Beihilfe (wenn nicht sogar Anstiftung!) zu Straftaten in der Schweiz geleistet haben ist Erpressung? Wie war das noch mit der Gleichheit und ohne Ansehen der Person vor dem Recht? Die Schweiz nimmt diesen Grundsatz - anders als Deutschland (Herr Schach u.a. haben das schön dargestellt) - anscheinend ernst!
      Und wenn bisher lediglich Haftbefehle gegen NRW-Finanzbeamte ausgestellt wurden, dann heißt das nur, daß man gegen diese meint genügend Beweise zu haben, schließt aber weitere Emittlungen (müssen sie das an die große Glocke hängen?) und folgende Haftbefehle gegen weitere Personen - ja sogar deutsche Landesfinanzminister, oder gar MinisterpräsidentInnen - nicht aus! Kann noch kommen!
      Im Übrigen wurden nur Haftbefehle ausgestellt, von denen keiner vollzogen wurde, und garantiert auch nicht wird! (Was der Schweiz auch sicher bewußt ist, aber nicht heißt deshalb auf - nach schweizer Recht - korrektes rechtliches Vorgehen zu verzichten!)
      Es richtet sich also nicht gegen den Bundesrat, und schon garnicht gegen Frau Kraft - wobei ich deren Wertung als "prominent" nur unter der Beschränkung des Begriffes auf bekannt und hervortretend akzeptiere. Sie ist halt diejenige die sich (sehr unüberlegt) mit der "ungeheuerlich" Aussage am weitesten aus dem Fenster gelehnt hat! So wie schon Peer S. (Kavallerie) vor Ihr! Wobei ich die Aussage Jürgen Trittins "Offensichtlich will die Schweiz im Kampf gegen Steuerhinterziehung nicht mit Rechtsstaaten kooperieren" noch ungeheuerlicher finde!

      Löschen
  2. Natürlich kann ich nachvollziehen, daß ein Rechtstaat versucht, jene Betrüger zu fassen, die all seine Vorteile nutzen, diesen dann aber um Milliarden beschummeln will.
    Aber, wenn ich dann nachdenke, werden mir aber andere Gesetze in Erinnerung gerufen.
    Ist es nicht so, daß eine Organisation, in strenger Hierarchie arbeitend, arbeitsteilig vorgehend, Rechtsbrüche begeht? Nennt man das nicht organisiere Kriminalität und der PATE heisst Angela Merkel??
    NEIN, irgendwie kann ich mir das in unserem rechtstaatlichen Gebilde nicht vorstellen und sicherlich ist mir da ein Denkfehler unterlaufen;-))

    AntwortenLöschen