Der Kollege Burhoff berichtet über den Fall Lucas: Ein Rechtsanwalt, der wegen Strafvereitelung angeklagt ist, weil er in der Revisionsbegründung von einem ausgeschlagenen Deal-Angebot der Strafkammer berichtete, die dieses aber bestritt. Da nach Ansicht des BGH der Verteidiger folglich die Unwahrheit gesagt haben muss, steht er nun selbst vor Gericht.
Egal, wie dieses Verfahren letztlich endet, ein Verdacht drängt sich auf: Die Versuche der Justiz, aktive Strafverteidiger zu disziplinieren, haben eine neue Qualität erreicht. Nicht einmal im Stammheimer Verfahren liefen die Kollegen Gefahr, wegen (ich drücke das jetzt mal vorsichtig aus) unterschiedlicher Wahrnehmungen in der oder vor der Hauptverhandlung strafrechtlich verfolgt zu werden. Wenn ich da an die vor ein paar Jahren aufgetauchten Tonmitschnitte denke: Das hätte sich ein Herr Schily angesichts des Falles Lucas vielleicht auch nicht mehr gewagt...
Die Folgen dieser neuen Einschüchterung sind nicht absehbar. Was darf ich als Verteidiger noch äußern, wenn ich grundsätzlich Gefahr laufe, durch einfaches Bestreiten des Gerichts ein Strafverfahren an den Hals zu bekommen, das mich im Verurteilungsfall leicht die Zulassung kosten kann? Welcher Verteidiger kennt ihn nicht, den Streit mit der Kammer über den Inhalt einer Zeugenaussage, die einige Verhandlungstage früher gemacht wurde? Und wie oft sind sich Verteidigung und Gericht jeweils einig über deren Inhalt, nur eben unter- und fast nie miteinander? Kann ich in solchen Fällen zukünftig im Interesse des Mandanten und der Wahrheitsfindung den Streit noch wagen?
Meines Erachtens steht in Augsburg nicht nur der Kollege Lucas vor Gericht. Denn: Kommt es zu einer Verurteilung, wird dies nicht als Maulkorb für aktive Verteidiger verstanden werden müssen? Steht dann aber nicht künftig jedes Strafurteil unter dem Verdacht, es sei nur deshalb zustande gekommen, weil kein Verteidiger mehr zu kämpfen wagt? Ob das das Vertrauen in den Rechtsstaat wirklich stärkt?
Gegen solche Mittel der Strafjustiz ist wohl nur noch ein Kraut gewachsen: Der vollständige Videomitschnitt der gesamten Verhandlung. Und deren Verwertbarkeit auch und gerade im Revisionsverfahren. Für Transparenz, Klarheit und den Erhalt eines rechtsstaatlichen Verfahrens!
Mittwoch, 12. Januar 2011
Dienstag, 11. Januar 2011
"Der Beschuldigte lässt sich anwaltlich vertreten !"
In der Ermittlungsakte befindet sich eine Abverfügung, mit der sie an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt wurde. Als Hinweis steht dort in Fettdruck:
"Der Beschuldigte lässt sich anwaltlich vertreten !"
Besonders das Ausrufezeichen hat es mir angetan: Ist das nun als Warnung gedacht oder kommt darin einfach nur Empörung zum Ausdruck?
"Der Beschuldigte lässt sich anwaltlich vertreten !"
Besonders das Ausrufezeichen hat es mir angetan: Ist das nun als Warnung gedacht oder kommt darin einfach nur Empörung zum Ausdruck?
Montag, 10. Januar 2011
Laptop im Knast, die Zweite...
So langsam scheint Bewegung in die Sache mit dem Laptop zu kommen. Ich hatte vor einiger Zeit beantragt, meinem Mandanten die Benutzung eines nicht internetfähigen Laptops in der JVA zu gestatten, weil wegen des Aktenumfangs auch ich schon "nur noch" eine E-Akte bekommen hatte. Das hatte die Staatsanwaltschaft abgelehnt mit der Begründung, dies könne die JVA nicht einrichten.
Darauf hin habe ich - neben einer Beschwerde - beantragt, mir einen Vorschuss auf die Fotokopierkosten zu zahlen, ausgehend von der konservativen Hochrechnung von 50.000 Blatt, die die Ermittlungsakte mindestens umfasst. Und zudem angekündigt, dass die JVA dann eben die räumlichen Möglichkeiten für die deutlich über 100 Ordner zu schaffen haben wird.
Der Vorsitzende der Landgerichtskammer teilte mir nun mit, er habe mit dem Staatsanwalt gesprochen und diesem empfohlen, doch noch einmal mit der JVA zu reden. Ein solcher Laptop sei in solcher Situation im Interesse eines fairen Verfahrens und der Gewährung einer ordnungsgemäßen Verteidigung angebracht. "Das halten wir in solch umfangreichen Verfahren immer so", fügte er noch hinzu.
Mein Kollege hegt ja den Verdacht, dass vielleicht doch weniger rechtsstaatliche Überlegungen als vielmehr der angeforderte Vorschuss Anlass zu dieser Empfehlung gegeben haben könnte.
Wie auch immer, jetzt bin ich auf die Entscheidung der Staatsawaltschaft bzw. der JVA gespannt.
Darauf hin habe ich - neben einer Beschwerde - beantragt, mir einen Vorschuss auf die Fotokopierkosten zu zahlen, ausgehend von der konservativen Hochrechnung von 50.000 Blatt, die die Ermittlungsakte mindestens umfasst. Und zudem angekündigt, dass die JVA dann eben die räumlichen Möglichkeiten für die deutlich über 100 Ordner zu schaffen haben wird.
Der Vorsitzende der Landgerichtskammer teilte mir nun mit, er habe mit dem Staatsanwalt gesprochen und diesem empfohlen, doch noch einmal mit der JVA zu reden. Ein solcher Laptop sei in solcher Situation im Interesse eines fairen Verfahrens und der Gewährung einer ordnungsgemäßen Verteidigung angebracht. "Das halten wir in solch umfangreichen Verfahren immer so", fügte er noch hinzu.
Mein Kollege hegt ja den Verdacht, dass vielleicht doch weniger rechtsstaatliche Überlegungen als vielmehr der angeforderte Vorschuss Anlass zu dieser Empfehlung gegeben haben könnte.
Wie auch immer, jetzt bin ich auf die Entscheidung der Staatsawaltschaft bzw. der JVA gespannt.
Freitag, 7. Januar 2011
Eingeschlafene Abmahung
Und wieder so eine Abmahnsache wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung, die einfach einzuschlafen scheint. Seit meinem Schreiben vom 20. April (!) ist nichts mehr passiert. Ob da vielleicht doch noch einen der abmahnenden Kollegen die Arbeitswut packen wird? Oder ob man die Sache dort schon längst ad acta gelegt hat?
Egal, ich jedenfalls werde das jetzt einfach machen: Statt Wiedervorlage also ab in die Ablage!
Egal, ich jedenfalls werde das jetzt einfach machen: Statt Wiedervorlage also ab in die Ablage!
Mittwoch, 5. Januar 2011
Kanonenschüsse auf Spatzen
Aktivisten der Gewerkschaftlichen Arbeitsloseninitiative Darmstadt beschäftigen sei März letzten Jahres die Darmstädter Justiz.
Zunächst hatten sie kurzzeitig die örtliche FDP-Geschäftsstelle besetzt und gegen Westerwelles "spätrömische Dekadenz"-Spruch im Zusammenhang mit Hartz-IV-Empfängern protestiert. Die Partei verstand hierbei wenig Spaß und erstattete Anzeige, die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Hausfriedensbruch. Weil die Initiative die fünfseitige Klageschrift auf ihrer Internetseite veröffentlichte, erging jetzt ein Strafbefehl.
Auf den ersten Blick nichts ungewöhnliches, sieht man davon ab, dass § 353d Nr. 3 sicherlich nicht zu den bekanntesten Normen des StGB zählt.
Interessant wird es aber, wenn man sich den Zweck der Norm anschaut: Rechtsgut ist die Wahrung der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen, sowie den Schutz vor Bloßstellungen der Beteiligten. Wie sieht das im konkreten Fall aus? Der Angeklagte hat die Anklage veröffentlicht und darf sich selbst sicherlich bloßstellen. Da ein letztlich einfach gelagerter Hausfriedensbruch angeklalgt ist, dürfte das ganze zum Strafrichter gehen, der die Anklage schon kennt. Somit gibt es auch keine Laienrichter. Als Zeugen kommen vermutlich nur die Anzeigenerstatter von der FDP in Betracht. Auf deren Aussagen basiert die Anklage vermutlich.
Erfüllt die Tat also den Normzweck?
Das darf bezweifelt werden. Aber selbst wenn man dies bejaht: Wäre das nicht ein klassischer Fall, um ein allenfalls geringes Verschulden im Sinne des § 153a StPO anzunehmen? Irgendwie hat das ganze was von Kanonenschüssen auf Spatzen...
Zunächst hatten sie kurzzeitig die örtliche FDP-Geschäftsstelle besetzt und gegen Westerwelles "spätrömische Dekadenz"-Spruch im Zusammenhang mit Hartz-IV-Empfängern protestiert. Die Partei verstand hierbei wenig Spaß und erstattete Anzeige, die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Hausfriedensbruch. Weil die Initiative die fünfseitige Klageschrift auf ihrer Internetseite veröffentlichte, erging jetzt ein Strafbefehl.
Auf den ersten Blick nichts ungewöhnliches, sieht man davon ab, dass § 353d Nr. 3 sicherlich nicht zu den bekanntesten Normen des StGB zählt.
Interessant wird es aber, wenn man sich den Zweck der Norm anschaut: Rechtsgut ist die Wahrung der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen, sowie den Schutz vor Bloßstellungen der Beteiligten. Wie sieht das im konkreten Fall aus? Der Angeklagte hat die Anklage veröffentlicht und darf sich selbst sicherlich bloßstellen. Da ein letztlich einfach gelagerter Hausfriedensbruch angeklalgt ist, dürfte das ganze zum Strafrichter gehen, der die Anklage schon kennt. Somit gibt es auch keine Laienrichter. Als Zeugen kommen vermutlich nur die Anzeigenerstatter von der FDP in Betracht. Auf deren Aussagen basiert die Anklage vermutlich.
Erfüllt die Tat also den Normzweck?
Das darf bezweifelt werden. Aber selbst wenn man dies bejaht: Wäre das nicht ein klassischer Fall, um ein allenfalls geringes Verschulden im Sinne des § 153a StPO anzunehmen? Irgendwie hat das ganze was von Kanonenschüssen auf Spatzen...
Ex BayernLB-Vorstand in Haft
Spiegel Online meldet unter Bezug auf eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, der frühere BayernLB-Vorstand Gerhard Gribkowsky sei verhaftet worden. Gegen den Manager werde wegen der ungeklärten Herkunft seines 50-Millionen-Dollar-Vermögens ermittelt.
Da es für den Erlass eines Haftbefehls einen dringenden Tatverdacht braucht, der sich mit "unklarer Herkunft" wohl nur schwer begründen lässt, gehe ich mal davon aus, dass die Staatsanwaltschaft im Gegenteil eine recht klare Vorstellung von der Herkunft des Vermögens haben wird. Ob diese dann stimmt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Da bin ich dann mal gespannt, ob bzw. was wir hier noch erfahren!
Da es für den Erlass eines Haftbefehls einen dringenden Tatverdacht braucht, der sich mit "unklarer Herkunft" wohl nur schwer begründen lässt, gehe ich mal davon aus, dass die Staatsanwaltschaft im Gegenteil eine recht klare Vorstellung von der Herkunft des Vermögens haben wird. Ob diese dann stimmt, steht natürlich auf einem anderen Blatt.
Da bin ich dann mal gespannt, ob bzw. was wir hier noch erfahren!
Dienstag, 4. Januar 2011
BVerfG: Meinungsfreiheit schützt grundsätzlich auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die weiten Grenzen der Meinungsfreiheit hervorgehoben: "Ein im Rahmen der Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren erteiltes allgemeines Publikationsverbot für die „Verbreitung rechtsextremistischen oder nationalsozialistischen Gedankenguts“ ist verfassungswidrig", lautet die heute veröffentlichte Pressemitteilung.
Hintergrund: Das Oberlandesgericht München hatte den Beschwerdeführer u. a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) verurteilt und im Rahmen der Führungsaufsicht - unter anderem - das nach §145a StGB strafbewehrte Verbot, für die Dauer von fünf Jahren „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“, verhängt. Angesichts der früheren Verurteilungen, der Anlasstaten und des Umstandes, dass er während des Strafvollzugs Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst habe, ließ nach Auffassung des OLG seine unverändert fortbestehende Gesinnung besorgen, dass er künftig mit Publikationen gegen §§ 130, 86a StGB verstoßen werde.
Dies werteten die Verfassungshüter in Karlsruhe als verfassungswidrig. Der Senat hob das Verbot auf, weil es zu allgemein gefasst sei und damit "unverhältnismäßig" in die Meinungsfreiheit des Neonazis eingreife. Die Meinungsfreiheit schütze grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen. Die Einstufung einer Position als "rechtsextremistisch" sei eine "Frage des politischen Meinungskampfes" und unterliege damit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Einschätzungen, begründete es seine Entscheidung. Das Verbot sei nicht hinreichend abgrenzbar, da es auch Veröffentlichungen unterhalb der Schwelle der §§ 130, 86a StGB erfasse. Der angegriffenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, "ob von dem Verbot der Verbreitung „nationalsozialistischen Gedankenguts“ jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und, falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können."
Eine mutige Entscheidung. Mutig, weil sie Anlass zu kontroverser Diskussion bietet und Widerspruch nachgerade provoziert.
Dabei ist sie dem Grundgedanken nach so einleuchtend wie zutreffend: Nicht das gesamte nationalsozialistische Gedankengut steht auf der Stufe einer Volksverhetzung (§ 130 StGB). Vieles davon ist einfach nur Unsinn oder falsch. Die für einen Rechtsstaat elementare Meinungsfreiheit muss es erlauben, auch Blödsinn veröffentlichen zu dürfen. Sonst würde ein verurteilter Neonazi sich strafbar machen, wenn er das veröffentlichen würde, was beispielsweise viel beachtet ein Herr Sarazin mit nicht geringem Beifall gesagt hat. Die Überlegungen zum gemeinsamen Gen der jüdischen Bevölkerung wurden von einer Reihe von Menschen als durchaus wesensverwandt zu nationalsozialistischer Weltsicht eingestuft. Und in jüngerer Zeit wurde auch wieder - straflos - darüber spekuliert, ob der Überfall Polens 1939 durch die Wehrmacht nicht vielleicht doch nur einem Angriff der polnischen Armee zuvorgekommen sei.
Andererseits: So weitreichend hat vermutlich das OLG selbst sein Publikationsverbot nicht gesehen. Was die Frage aufwirft, ob hier nicht auch der Verweis auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des verhängten Verbots genügt hätte. Zumal das OLG schon in seiner Begründung für die Verhängung des Verbots recht deutliche Hinweise darauf gegeben hat, was damit bezweckt werden sollte: Zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin wie schon in der Vergangenheit Gedankengut veröffentlichen und verbreiten kann, das zu strafrechtlicher Verfolgung Anlass gibt.
Nun, die Verfassungsrichter haben dem OLG zumindest genug Hinweise mit auf den Weg gegeben, wie sie ihr sicherlich berechtigtes Ziel verfassungskonform erreichen können.
Hintergrund: Das Oberlandesgericht München hatte den Beschwerdeführer u. a. wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) verurteilt und im Rahmen der Führungsaufsicht - unter anderem - das nach §145a StGB strafbewehrte Verbot, für die Dauer von fünf Jahren „rechtsextremistisches oder nationalsozialistisches Gedankengut publizistisch zu verbreiten“, verhängt. Angesichts der früheren Verurteilungen, der Anlasstaten und des Umstandes, dass er während des Strafvollzugs Beiträge für rechtsextremistische Zeitschriften verfasst habe, ließ nach Auffassung des OLG seine unverändert fortbestehende Gesinnung besorgen, dass er künftig mit Publikationen gegen §§ 130, 86a StGB verstoßen werde.
Dies werteten die Verfassungshüter in Karlsruhe als verfassungswidrig. Der Senat hob das Verbot auf, weil es zu allgemein gefasst sei und damit "unverhältnismäßig" in die Meinungsfreiheit des Neonazis eingreife. Die Meinungsfreiheit schütze grundsätzlich - in den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG - auch die Verbreitung rechtsextremistischer Meinungen. Die Einstufung einer Position als "rechtsextremistisch" sei eine "Frage des politischen Meinungskampfes" und unterliege damit sich wandelnden politischen und gesellschaftlichen Einschätzungen, begründete es seine Entscheidung. Das Verbot sei nicht hinreichend abgrenzbar, da es auch Veröffentlichungen unterhalb der Schwelle der §§ 130, 86a StGB erfasse. Der angegriffenen Entscheidung sei nicht zu entnehmen, "ob von dem Verbot der Verbreitung „nationalsozialistischen Gedankenguts“ jedes Gedankengut, das unter dem nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürregime propagiert wurde, erfasst sein soll oder nur bestimmte Ausschnitte der nationalsozialistischen Ideologie, und, falls letzteres der Fall sein sollte, nach welchen Kriterien diese Inhalte bestimmt werden können."
Eine mutige Entscheidung. Mutig, weil sie Anlass zu kontroverser Diskussion bietet und Widerspruch nachgerade provoziert.
Dabei ist sie dem Grundgedanken nach so einleuchtend wie zutreffend: Nicht das gesamte nationalsozialistische Gedankengut steht auf der Stufe einer Volksverhetzung (§ 130 StGB). Vieles davon ist einfach nur Unsinn oder falsch. Die für einen Rechtsstaat elementare Meinungsfreiheit muss es erlauben, auch Blödsinn veröffentlichen zu dürfen. Sonst würde ein verurteilter Neonazi sich strafbar machen, wenn er das veröffentlichen würde, was beispielsweise viel beachtet ein Herr Sarazin mit nicht geringem Beifall gesagt hat. Die Überlegungen zum gemeinsamen Gen der jüdischen Bevölkerung wurden von einer Reihe von Menschen als durchaus wesensverwandt zu nationalsozialistischer Weltsicht eingestuft. Und in jüngerer Zeit wurde auch wieder - straflos - darüber spekuliert, ob der Überfall Polens 1939 durch die Wehrmacht nicht vielleicht doch nur einem Angriff der polnischen Armee zuvorgekommen sei.
Andererseits: So weitreichend hat vermutlich das OLG selbst sein Publikationsverbot nicht gesehen. Was die Frage aufwirft, ob hier nicht auch der Verweis auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des verhängten Verbots genügt hätte. Zumal das OLG schon in seiner Begründung für die Verhängung des Verbots recht deutliche Hinweise darauf gegeben hat, was damit bezweckt werden sollte: Zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin wie schon in der Vergangenheit Gedankengut veröffentlichen und verbreiten kann, das zu strafrechtlicher Verfolgung Anlass gibt.
Nun, die Verfassungsrichter haben dem OLG zumindest genug Hinweise mit auf den Weg gegeben, wie sie ihr sicherlich berechtigtes Ziel verfassungskonform erreichen können.
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