Dienstag, 23. August 2011

Verspätung dank Untersuchungshaft

Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr dient bekanntlich der Sicherung der Hauptverhandlung. Ob die Annahme der Fluchtgefahr immer begründet ist, darüber ließe sich sicherlich ein eigenes Blog betreiben. Gerade wenn der Beschuldigte ausländischer Herkunft ist, wird da nach meinem Eindruck nicht mehr lange nachgedacht, sofern nicht sicher absehbar ist, dass maximal eine Geldstrafe zu erwarten steht.

Dass die Untersuchungshaft aber auch zu einer Verzögerung im Verfahren führen kann, durfte ich gestern auf recht ungewöhnliche Weise erleben: Der für 9:30 Uhr terminierte Beginn der Hauptverhandlung musste mehrfach nach hinten verschoben werden, weil mein Mandant nicht da war. Die JVA hatte schlicht und ergreifend vergessen, seinen Transport zu organisieren. Und so begannen wir erst um 13:00 Uhr.

Was mich zu der Anmerkung veranlasste, dass wir das Ganze nur der Anordnung der Untersuchungshaft zu verdanken haben. "Hätten Sie den Haftbefehl auf meinen Antrag hin aufgehoben, hätten wir ohne Verzögerung anfangen können. Mein Mandant wäre pünktlich da gewesen."

Die Reaktion war, sagen wir: indifferent.

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