Montag, 23. April 2012

Jurist Friedmann

Ein kleiner Dialog aus der "Diskussions"-Sendung "Studio Friedmann", in der er Marina Weisband, politische Geschäftsführerin der Piratenpartei, zu Gast hatte:
Michel Friedmann: " Wenn Sie morgen früh in einen Plattenladen gehen, und Sie sehen so ne kleine CD oder so was und sie nehmen das einfach mal so mit, so in die Tasche, ist das Diebstahl oder nicht?"

Marina Weisband: "Das ist Diebstahl."

Michel Friedmann: "Dann erklären Sie diesem nicht so intelligenten Friedmann – ich habe zwar Jura studiert aber in Ihren Augen auch nix kapiert – was ist der Unterschied zwischen einem Plattenladenklau und einem Netzklau?"
Nun, Herr Kollege Friedmann, die Antwort ist eigentlich recht einfach beantwortet. Da gibt es zwei ganz entscheidende Unterschiede.

Zunächst einmal sind CDs Sachen, Dateien hingegen Daten. "Klauen", bzw. juristisch ausgedrückt: stehlen, kann man allerdings nur Sachen, § 242 StGB. Daten im Netz kann man also schon deshalb weder stehlen noch klauen, weil ihnen die Sacheigenschaft fehlt. Das ist übrigens auch der Grund, warum sich Deutschland beim Kauf der Schweizer Bankdaten-CDs nach deutschen Recht nicht der Hehlerei strafbar gemacht hat (die anderen Straftatbestände lassen wir mal weg, dazu habe ich hier schon was geschrieben).

Zudem stellt jeder Down- oder Upload eine Vervielfältigung der Daten dar. Es entstehen dabei zwei absolut identische Dateien. Im Gegensatz zum Plattenladenklau. Dort hat der Inhaber des Ladens nach dem Diebstahl dieses nach wie vor nur eine existierende Exemplar weniger, welches sich dann in meinem Gewahrsam befindet. Genau diesen Verlust des Eigentums stellt § 242 StGB unter Strafe. Deswegen spricht das Gesetz dort von wegnehmen. Beim Down- noch beim Upload nimmt man nicht weg, man vervielfältigt und belässt dem Eigentümer bzw. Besitzer dessen Exemplar.

Merke: Wer glaubt, auf solche Weise Nichtjuristen süffisant mit angeblich eigenem juristischen Sachverstand vorführen zu wollen, macht sich nicht strafbar. Er macht sich lächerlich.

Montag, 2. April 2012

Schweizer Haftbefehle

Seit einigen Tagen haben sich die deutsch-schweizerischen Beziehungen deutlich abgekühlt. Wieder einmal sind die CDs mit Daten deutscher Bankkunden in der Schweiz Gegenstand wechselseitigen Unmuts. Bereits im vorvergangenen Jahr hatten deutsche Steuerfahnder solche erworben, die sich ungetreue Mitarbeiter Schweizer Banken rechtswidrig zusammenkopiert hatten.

Was manchen gestern wie ein Aprilscherz angemutet haben mag, ist indes ernst: Die Schweizer Justiz hat Haftbefehle gegen drei deutsche Steuerfahnder erlassen und mittlerweile sogar Deutschland um Rechtshilfe - sprich: Auslieferung - gebeten. Nach Ansicht des Nachrichtenmagazins "Spiegel" sei es jedoch wenig wahrscheinlich, dass die Schweizer Haftbefehle in Deutschland eine Folge haben. Nach dem Europäischen Auslieferungsabkommen werde nur wegen Handlungen ausgeliefert, für die in beiden Staaten eine Haftstrafe von mindestens einem Jahr drohe.

Offenbar scheint man beim "Spiegel" der Meinung zu sein, der Aufkauf der CDs sei in Deutschland nicht mit Strafe bedroht. Das halte ich angesichts § 257 StGB für eine gewagte Vermutung. Dort heißt es:
Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Erwerb der CD stellt eine rechtswidrige Tat dar. Dabei braucht man sich nicht auf das Schweizer Recht zu berufen, nach dem ein Verstoß gegen das Bankgeheimnis strafbar ist. Auch im Fundus deutscher Strafnormen findet sich etwas, namentlich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG):
§ 17
Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu dieser Tat haben die Steuerfahnder auch Hilfe geleistet. Dabei braucht man nicht einmal auf die hier nicht näher nachvollziehbare Behauptung des Schweizer Bundesanwalts Michael Lauber zu beziehen, wonach der konkrete Verdacht bestehe, dass in Deutschland "klare Aufträge zum Ausspionieren von Informationen der Credit Suisse" gegeben wurden. In diesem Fall würden wir sogar von Anstiftung (§ 26 StGB) sprechen müssen. Bleiben wir bei dem, was wir sicher sagen können: dem Ankauf der CDs.

Tathandlung im Sinne des § 257 StGB ist, dass der Täter (Steuerfahnder) dem Vortäter ("Datendieb") nach dessen Tat in bestimmter Absicht Hilfe leistet, das heißt eine Handlung vornimmt, die objektiv geeignet ist und subjektiv mit der Tendenz vorgenommen wird, die durch die Vortat erlangten oder entstandenen Vorteile gegen Entziehung zu sichern. Der Bundesgerichtshof (BGHSt 4, 107) hat zu § 257 StGB festgestellt:
"Es muss dem Täter, ohne dass dies der einzige Zweck zu sein braucht, darauf ankommen, die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhindern oder zu erschweren.
Der gesetzmäßige Zustand im Sinn dieser Norm bezieht sich dabei auf die Haupttat.

Nach diesen Vorgaben war der Kauf der sog. "Steuersünder-CDs" sowohl objektiv geeignet als auch subjektiv mit der Tendenz vorgenommen, die CDs sowie die darauf enthaltenen Daten (auch) einem Zugriff der Schweizer Behörden bzw. der berechtigten Bank zu entziehen. Zugleich wurden damit dem Vortäter die Vorteile der Tat durch die Zahlung des vereinbarten Preises gesichert.

Das ganze begegnet einer Straferwartung von bis zu drei Jahren (§ 257 Abs. 2 StGB i.V.m. § 17 Abs. 1 UWG).

Man stelle sich vor, die Steuerfahnder würden ausgeliefert. Man stelle sich weiter vor, diese würden dann "auspacken" und erklären, dass ihrem Tätigwerden Anweisungen vorangegangen waren. War es seinerzeit nicht sogar auf höchster politischer Ebene entschieden worden, die CDs zu kaufen? Was wird die Schweiz dann machen?

Vermutlich werden sich alle Beteiligten darauf verständigen, die Sache unter den Tisch fallen zu lassen. Rechtsstaat hin oder her: Wenn fiskalische Interessen betroffen sind, muss man eben die Fünf auch mal gerade sein lassen.

Willkommen in der rechtsstaatlichen Realität.

Mittwoch, 23. November 2011

Der "Staatstrojaner" hat jetzt ein Aktenzeichen

Einige Tage herrschte Unklarheit, jetzt ist es amtlich: Die Strafanzeige des Landesverbandes Hessen der Piratenpartei wegen des sog. Staatstrojaners ist bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden angekommen und hat ein Aktenzeichen erhalten. Als Beschuldigte listet die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Volker Bouffier, das Innenministerium sowie DigiTask auf. Besonders bemerkenswert ist aber folgende Ergänzung:
"§ 999 BDSG Straftat nach dem Bundesdatenschutzgesetz"
Da scheint mein Gesetzestext zum BDSG offenbar ziemlich veraltet, endet er doch bei § 48. Ganz abgesehen von der Tatsache, dass sich die Anzeige eigentlich zentral auf §§ 202a-c StGB stützt. Mal sehen, wie das weitergeht.

Sonntag, 20. November 2011

Unerwünschte Kunst im Schlosspark


In einem Strafverfahren sieht man sich zuweilen mit eher exotisch anmutenden Rechtsgebieten konfrontiert. Jedenfalls hätte ich nicht erwartet, mich in einem Verfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Sachbeschädigung mit dem KunstUrG beschäftigen zu müssen. Auf das hatte sich ein Polizeibeamter berufen, der bei einer Räumung im mittlerwehile berühmten Stuttgarter Schlosspark meinem Mandanten unsanft dessen Handy entrissen hatte, mit dem dieser den Einsatz filmte. Er habe den Eindruck gehabt, er werde direkt gefilmt, also quasi portraitiert, rechtfertigte sich der Beamte. Das stelle einen Verstoß gegen dieses Gesetzes dar, gegen den er sich mit dem Einsatz einfacher Gewalt habe zur Wehr setzen dürfen. Das Widersetzen meines Mandanten gegen diese Gewalt war Gegenstand der Anklage.

Die Gewalt des Polizisten hätte er sich indes klag- und wehrlos gefallen lassen müssen, meinte die Stuttgarter Justiz. Die Hand an einen Polizisten zu legen, das gehe nun einmal nicht, da waren sich der Beamte sowie der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft einig. Selbst wenn mein Mandant, wie er beteuerte, den Polizisten nicht als solchen erkennen konnte, weil dieser sich von hinten genähert habe. Eine Rechtsauffassung, die dem Gericht so plausibel erschien, wie sie mich überraschte. Wie soll dann der Polizist gefilmt worden sein können? Wozu haben wir dann das schöne KunstUrhG gebraucht?

Zum Spruch kam es glücklicherweise dennoch nicht, da wir uns auf eine Einstellung einigten, nachdem sich u.a. herausgestellt hatte, dass mein Mandant letztlich zufällig dort war. Ob das auch geklappt hätte, wäre er ein sog. „Parkschützer“ gewesen?

Jedenfalls hoffe ich, dass sich die in der Hauptverhandlung dargelegte Rechtsauffassung nicht durchsetzt. Allein schon, weil es schade wäre, nie wieder was vom KunstUrhG zu lesen…

Freitag, 11. November 2011

Iranische Geschäftsgepflogenheiten?

Der Zeuge ist nach eigenem Bekunden iranischer Geschäftsmann. Unter anderem kaufe man Immobilien. Entsprechend war auch sein Auftreten: edler Anzug, dezenter Goldschmuck, die Uhr aus einem der bekannten Fabrikationshäuser, zwar deutlicher Akzent, dennoch betont gute Sprache.

Überhaupt nicht zu diesem Eindruck passen wollte dann aber das, was er uns darüber erzählte, wie er mit seinem Schwager, dem in Teheran lebenden Geschäftsführer der GmbH, diese Immobiliengeschäfte angeblich betreibt: Ohne Vorlage eines Exposés, ohne Darstellung der Rentabilität, lediglich aufgrund eines Fotos und des Kaufpreises fliegt man demnach schon mal von Teheran nach Frankfurt, um sich dort die Immobilie anzuschauen. "Man muss das Objekt sehen, nur dann kann man entscheiden." Ah, ja...

Den Begriff "Rentabilitätsfaktor" kannte er nicht. Auch nach Beschreibung, was wir damit meinten, zuckte er nur mit den Schultern. Wirtschaftlichkeitsberechnungen braucht er angeblich auch nicht. Soso...

Das ganze wird verständlich, wenn man den Hintergrund der Anklage kennt: Mein Mandant soll auf Basis von Scheinrechnungen, denen keine reele Leistung zu Grunde gelegen habe, gegen die GmbH vorgegangen sein. Diese Rechnungen bezogen sich, der Leser wird es bereits antizipiert haben, auf Dienste im Zusammenhang mit beabsichtigten Immobilienkäufen. "Dazu wurde uns aber nur ein Bild und ein Kaufpreis genannt, mehr haben wir nicht bekommen. Nachdem wir uns die Objekte angeschaut hatten, haben wir Abstand von einem Kauf genommen."

Nach einigem Nachfragen war für alle Verfahrensbeteiligte recht schnell klar: Das war alles andere als überzeugend. Oder wie die Richterin anmerkte: "Ich weiß nicht wie das im Iran so ist, aber in Deutschland muss ich dafür bezahlen, wenn ich Dienstleistungen in Anspruch nehme." Die Vorstellung, ohne hinreichende Informationen Objekte im Wert von zwischen 20 und 40 Mio. Euro kaufen zu wollen und deswegen auf gut Glück nach Deutschland zu reisen, schaffte auch die Staatsanwältin nicht.

Einhellige Konsequenz: Freispruch. "Erster Klasse", wie die Richterin in der Begründung meinte. "Nicht zweiter Klasse, wie bei Herrn Kachelmann."

Nachtrag:
Zugegeben, da mögen im Eifer des Gefechts einige Infos rund um den Fall außen vor geblieben sein. Dazu hätte ich zweifelsohne Näheres darstellen können, ein Versäumnis, für das ich mich entschuldige und verspreche, in Zukunft noch mehr darauf zu achten, dass mir solche Unklarheiten nicht mehr unterlaufen.

Aber bei allem Verständnis für die Kritik in den Kommentaren: Rassistisch ist der Post nun wirklich nicht. Zunächst steht die Überschrift mit einem "?" Der Bezug zum Iran ergab sich vor allem daraus, dass eben die Richterin anmerkte, dass sie über die entsprechenden Verhältnisse in diesem Land nichts wisse, was ich als die in der Überschrift gefasste Frage interpretiert hatte. Wer den gesamten Artikel gelesen hat, dürfte daneben erkennen, dass ich weniger den Iran oder die Herkunft des Zeugen sondern ganz gezielt seine - höchstpersönliche! - Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen habe. Gerade weil ich davon überzeugt bin, dass Immobiliengeschäfte überall auf der Welt mehr oder weniger gleichartig ablaufen, jedenfalls aber nicht so, wie der Zeuge im Rahmen seiner Aussage versuchte, uns weiß zu machen. Und da hilft dann eben nicht, wenn man wie ein internationaler Immobilienhändler auftritt.

Dienstag, 18. Oktober 2011

Sparen am Rechtsstaat

Am gestrigen sechsten Hauptverhandlungstag eines alles in allem bislang "friedlichen" Strafverfahrens war es nun doch so weit: Der Ton wurde rauer. Zugegebenermaßen trage auch ich meinen Anteil daran. Weil ich es einfach nicht mehr akzeptieren kann, dass mein Mandant nach einem Jahr Untersuchungshaft seit jetzt mehr als einem Monat in verschiedenen Haftanstalten im sogenannten "Zugang" verbringen muss, seine "Habe" einschließlich Kleidung, kosmetischer Artikel, etc. seither nicht mehr gesehen hat und er in der ganzen Zeit sage und schreibe zweieinhalb Stunden die Möglichkeit bekam, sich durch Einsicht in die ihm überlassene DVD mit der eingescannten Ermittlungsakte auf die teilweise umfangreichen Zeugenvernehmungen in der laufenden Hauptverhandlung vorzubereiten. Meine darauf basierenden Anträge und Beschwerden haben daher mittlerweile einen eher bitteren Ton.

Richtig laut wurde es heute aber angesichts der Reaktion des Staatsanwalts auf einen meiner Anträge:
"Wenn sich der Staat schon zwei Pflichterverteidiger leistet, muss er halt in anderen Bereichen sparen."
Gerne. Fangen wir mit am besten den Kosten für die Untersuchungshaft an.

Montag, 17. Oktober 2011

Von Weisungsrechten, Staatstrojanern und Strafanzeigen

Heute hat der Landesverband Bayern der Piratenpartei Strafanzeige wegen der Einsätze des sog. "Staatstrojaners" erstattet. Dafür konnte er den geschätzten Kollegen Stadler gewinnen, den ich dabei unterstützen durfte.

In diesem Zusammenhang und quasi in Ergänzung zu meinen vorangegangenen Überlegungen zu diesem Thema scheint mir angebracht, über die strafrechtlich Verantwortlichen nachzudenken. Insbesondere auf Basis des bereits zitierten Artikels der Frankfurter Rundschau. Dort heißt es:
"Interne Schriftwechsel aus dem Bayerischen Justizministerium  zeigen, dass schon vor vier Jahren mit der Entwicklung und dem Einsatz  von rechtswidriger Überwachungssoftware begonnen wurde – und dass der  Staat die Kontrolle über das Programm der Trojaner  in die Hände  privater Firmen  legte. In dem Schriftwechsel zwischen Ministerium, Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälten, der der FR  vorliegt, geht es  um eine Spionagesoftware, die von der Firma DigiTask  im hessischen Haiger entwickelt wurde. 
In der  „Leistungsbeschreibung“ von DigiTask finden sich alle Spionage-Funktionen, die jetzt  beim Bundestrojaner als rechtswidrig  gebrandmarkt werden: Detailliert wird etwa die „Live-Ausleitung“, des  Sprach-, Video-, und Chatverkehrs sowie der kompletten Dateiübertragung  beschrieben – also das Ausspionieren eines PC-Nutzers in Echtzeit. Ebenso die Möglichkeit des heimlichen  Hochladens weiterer Programme auf den  Rechner des Überwachten: „Update unbemerkt über den normalen  Datenstrom“. Selbst verschlüsselte Kommunikation könne man  mit einer  „Capture-Unit“ in Echtzeit ausspionieren und an einen „Recording-Server“  leiten. Mit „mobilen Auswertstationen“ und einem mitgelieferten Multimediaplayer könnten dann alle  Kommunikationsarten wie Schrift, Sprache und Videos „live wiedergegeben werden“, so die Firma."
Das alles hätten demnach Verantwortliche im Innenministerium, die OLG-Präsidenten sowie die Generalstaatsanwälte bereits von Anfang an gewusst. Schlimm, dass keiner von ihnen rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Totalüberwachung gehabt zu haben scheint. Viel schlimmer aber, dass keiner von ihnen etwas unternommen hat, nachdem das Bundesverfassungsgericht all diese Punkte für verfassungswidrig erachtet hat. Gerade die Herren Generalstaatsanwälte in Bamberg, München und Nürnberg hätten aufgrund ihrer Weisungskompetenz da doch dringend tätig werden müssen.

Ein kurzer Blick in die Kommentierung zu § 13 StGB zeigt, dass man hier ohne großen argumentativen Aufwand durchaus von einer strafrechtlichen Verantwortung dieser Herren ausgehen kann. Die notwendige Verpflichtung, spätestens nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts auf die weitere Verwendung des Trojaners zu verzichten und entsprechende Anweisungen zu geben, scheint mir da aus vielen Gründen gegeben. 

So hat der Staat eine allgemeine Verpflichtung zur präventiven Vorsorge für die Sicherheit der Rechtsgüter seiner Bürger. Hieraus lässt sich zwar keine allgemeine Garantenpflicht der Mitarbeiter staatlicher Stellen zur Verhinderung von Rechtsgüterverletzungen durch Dritte ableiten; eine solche Pflicht kann sich nur im Einzelfall allerdings aus rechtlicher Pflichtzuweisung ergeben.

Genau diesen Fall einer Garantenstellung haben wir hier aber: Sowohl die Präsidenten der OLGe wie auch die Generalstaatsanwälte haben aufgrund der ihnen zugewiesenen Pflichten im Gefüge der Strafverfolgung bzw. Strafjustiz für die Wahrung der Rechtsgüter der Bürger durch die Strafverfolgungsorgane Sorge zu tragen. Dies vor allem und gerade dann, wenn ihnen positiv bekannt ist, was der Trojaner alles leisten kann und was er - jedenfalls nach der einschlägigen Entscheidung des BVerfG - tatsächlich im Rahmen der Verfassung darf. Mit Kenntnis dieser Entscheidung wussten sie, dass die Ermittlungsorgane ein Programm einsetzen, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Aufgrund ihrer unstreitig sehr hohen strafrechtlichen Qualifikation mussten sie zumindest auch erkennen, dass dessen Einsatz ggf. sogar strafbar ist. In diesem Moment standen sie somit gerade wegen der ihnen durch ihre Postition zugewiesenen Aufgaben in der Pflicht, den zuvor von ihnen selbst initiierten Einsatz des Trojaners zu stoppen.

Eine Garantenpflicht ergibt sich im übrigen auch aus sog. "Ingerenz", also aus der tatsächlichen Herbeiführung einer Gefahrenlage. Die Gefahr kann nach der Rspr. des BGH durch Tun oder Unterlassen, verschuldet oder schuldlos herbeigeführt werden, rechtswidrig oder ethisch verwerflich sein. Das Vorverhalten muss allerdings zu einer Gefahrerhöhung, einer naheliegenden Gefahr des Erfolgseintritts geführt haben. Nach wohl überwiegender Auffassung setzt die Garantenstellung aus vorangegangenem Handeln eine objektive Pflichtwidrigkeit voraus. Anerkannt ist insoweit, dass die vorsätzliche Beteiligung an der Verursachung einer rechtsgutgefährdenden Lage eine Garantenstellung zur Abwendung vorhersehbarer weiter gehender Erfolge begründet.

Diesen Fall haben wir hier: Die von der Frankfurter Rundschau Benannten haben mit dem Kauf des Trojaners in Kenntnis der Tatsache, dass mit diesem weit mehr als nur die Quellen-TKÜ gemacht werden kann, eine Lage verursacht, durch die die Rechtsgüter der davon Betroffenen erheblich gefährdet wurden. Das Schaffen dieser Lage mag ursprünglich mangels Vorsatz noch nicht strafbar gewesen sein. Mit Kenntnis der Entscheidung des BVerfG war indes klar, dass jeder weitere Einsatz des Trojaners zu erheblichen und letztlich auch strafbaren Rechtsgutverletzungen der Ausgespähten führen musste.

Ich bin jetzt gespannt, zu welchem Ergebnis die Staatsanwaltschaft gelangt, gerade im Hinblick darauf, dass die Herren Generalstaatsanwälte ihr Weisungs- und Direktionsrecht aus § 147 GVG nicht genutzt haben, um den Einsatz des Trojaners dann zu verhindern, als die Verfassungswidrigkeit offenbar geworden war.

Vermutlich werden sie sich spätestens jetzt wieder an dieses Direktionsrecht erinnern und die Staatsanwaltschaften anweisen, nicht zu ermitteln.

Montag, 10. Oktober 2011

Staatstrojanische Straftaten?

Auch wenn mir derzeit leider nicht die notwendige Zeit bleibt, meinen Blog hinreichend mit Beiträgen zu versehen, an der aktuellen Diskussion um den vom CCC analysierten Staatstrojaner kann ich nicht kommentarlos vorbeigehen.

Aktuell scheint festzustehen, dass jedenfalls das LKA Bayern diese Schnüffelsoftware eingesetzt hat, bei der - werkseitig sozusagen - weit mehr ausspioiert wird, als dies von Gesetzes und den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wegen zulässig wäre. In der „Leistungsbeschreibung“ des Herstellers DigiTask sollen gar alle Spionage-Funktionen detailliert erläutert sein, die jetzt beim Staatstrojaner als rechtswidrig gebrandmarkt werden, wie etwa die „Live-Ausleitung“, des Sprach-, Video-, und Chatverkehrs sowie der kompletten Dateiübertragung. Ebenso die Möglichkeit des heimlichen Hochladens weiterer Programme auf den Rechner des Überwachten. Dies soll aus Schriftwechsel zwischen Ministerium, Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälten hervorgehen.

Quer durch Blogs und Presse ist die Empörung groß und das völlig zu Recht. Bemerkenswerter Weise habe ich jedoch fast ausschließlich Überlegungen zu notwendigen politischen Konsequenzen vernommen, bis hin zu Rücktrittsforderungen in Richtung verantwortliche Behördenleiter oder Minister.

Wenig beleuchtet habe ich bislang aber die strafrechtliche Seite des Vorganges gefunden. Dabei liegt das meiner Ansicht nach sehr nahe. Unterstellen wir also den Einsatz des Trojaners in der vom CCC beschriebenen Weise und werfen dann einen Blick auf §§ 202a, c StGB.
§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Hierzu heißt es im Tröndle/Fischer, dem Standardkommentar zum StGB: "Sichverschaffen ist gegeben bei Infizierung mit sog. Trojanern, also versteckten Programmen zur Erlangung von Informationen über Vorgänge und zur Ausspähung von Daten." Das dürfte also unproblematisch erfüllt sein.

Weiter müssen diese Daten gegen unberechtigten Zugriff besonders gesichert sein. Die besondere Sicherung kann eine solche mechanischer Art zur Außensicherung sein, wie z. B. verschlossene Räume. Dazu wissen wir nun nichts Konkretes, doch dürfte zu erwarten sein, dass die im Fall eines Trojanereinsatzes betroffenen Rechner nicht in unverschlossenen Räumen oder auf der Straße stehen dürften. Auf Basis kriminalistischer und Lebenserfahrung, die Strafjuristen bei der Frage nach dem hinreichenden Tatverdacht regelmäßig als ausreichend erachten, kann man also davon ausgehen, dass die besondere Sicherung gegen unberechtigten Zugriff vorhanden gewesen war. Zumal man sonst kaum aufwändig einen Trojaner hätte installieren müssen.

Schließlich muss der Täter unbefugt handeln. Da sich beim Einsatz eines solchen Staatstrojaners in der vom CCC beschriebenen Weise die Ermittlungsbehörden eindeutig außerhalb sie legalisierender, sprich: rechtfertigender Grenzen bewegen, handelten sie unbefugt.

In staatsanwaltschaftlicher Manier lässt sich weiter konstatieren: Der Täter handelt bewusst und gewollt. Und schon ist der Tatbestand erfüllt.

Doch auch ohne konkreten Einsatz scheinen mir strafrechtliche Erwägungen angebracht:
§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Dass der Einsatz des Trojaners vermutlich unter § 202a fallen würde, haben wir gerade geklärt. Bereits das Sichverschaffen eines solchen Programmes wird hier nun ebenfalls unter Strafe gestellt, wie auch das Überlassen an einen anderen, Verkaufen oder sonst Zugänglichmachen.

Und schon wird es sowohl für die Herstellerfirma ("verkauft") aber auch für die involvierten Mitarbeiter des Ministeriums, die Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte sowie die LKA-Beamten ziemlich eng. Gerade auch die in der Presse in Bezug genommene Leistungsbeschreibung erlangt hier im Hinblick auf den Vorsatz besondere Bedeutung. Wenn dort gerade die außerhalb der Legalität liegenden Fähigkeiten des Programms angepriesen werden, fällt es doch eher schwer, ein "Wissen und Wollen" zu verneinen. Ein Jurastudent, der dies in einer Arbeit umfassender problematisieren würde, müsste sich höchst wahrscheinlich Punktabzüge gefallen lassen. Ich kenne aus meiner Praxis Fälle, in denen Strafverfolger und Gerichte auf wesentlich dünnerer Indizenlage sogar dringenden Tatverdacht für den Erlass von Haftbefehlen erkannt haben.

Nun ist natürlich einzuräumen, dass wir bislang nicht sicher feststellen können, ob dieser Staatstrojaner von DigiTask konkret eingesetzt wurde. Das festzustellen ist jedoch Aufgabe staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse ist jedenfalls zumindest ein Anfangsverdacht gegeben. Und der richtet sich gegen die Verantwortlichen bei DigiTask, dem bayerischen Innenministerium, den Präsidenten der und den Generalstaatsanwälten bei den Oberlandesgerichten Bamberg, München und Nürnberg sowie dem Präsidenten des LKA Bayern.

Leider bin ich nicht wirklich zuversichtlich, dass etwas geschieht. Dagegen steht die Erkenntnis vom Sozialverhalten der Krähen. Und auch die tragen bekanntlich schwarz...

Donnerstag, 15. September 2011

"Offensichtlich nicht wesensfremd"

Es gibt ihn also doch: den Gewohnheitsverbrecher, dem es in seinem Wesen angelegt ist, Straftaten zu begehen. Meint offenbar das Landgericht Frankfurt, wenn es in seinem Berufungsurteil feststellt:
"Bestätigt wird die Täterschaft des Angeklagten letztlich auch durch die in der Hauptverhandlung verlesenen Vorverurteilungen des Angeklagten [...]. In beiden Fällen zeigt sich, dass der Angeklagte, der sich offenbar permanent in finanziellen Engpässen befindliche Angeklagte nicht davor zurückschreckt, diesen Zustand durch Begehung von Betrugsdelikten aufzubessern und ihm ein solches Vorgehen daher offensichtlich nicht wesensfremd ist."
Betrügerisches Verhalten als Teil des Wesens eines Angeklagten - eigentlich sollte man solche Thesen im Orkus der Geschichte vermuten, weil es meines Wissens bis heute keinerlei Untersuchungen gibt, die das belegen. Aber es macht die Begründung so schön einfach, also hält sich so ein Vorurteil hartnäckig wie Rotweinflecken.

Ich nenne solche Entscheidungen übrigens "Bildzeitungsurteile". Denn garniert mit solchen "Volksweisheiten" erinnert es mich an die Serie des berühmt-berüchtigten Blattes mit "Volks-Computer", "Volks-Auto", etc..

Bei der Revisionsbegründung habe ich mich gefragt, ob dann nicht bei der Strafzumessung darüber nachgedacht werden müsste, dass der Täter, wenn die Straftat in seinem Wesen liegt, letztlich doch nichts dafür kann? Warum erörtert das Gericht konsequenter Weise nicht, ob eine Strafmilderung nach § 21 StGB angebracht wäre? Im Gegenteil: Die Vorstrafen werden natürlich auch noch strafschärfend berücksichtigt - hier aber ohne die Erkenntnis, dass es doch im Wesen des Verurteilten liegen soll.

Also habe ich wieder einmal eine Revision geschrieben, die wenn überhaupt sicher nicht aus diesem Grund erfolgreich sein wird. Aber das ist glücklicherweise nicht das einzige, das ich zu bemängeln habe.

Jetzt überlege ich, wie ich mich bei der nächsten Verhandlung vor dieser Kammer verhalte. Ironie des Schicksals: Ich darf den gleichen Mandanten verteidigen. Vor einer Kammer, die ihm bereits bescheinigt hat, dass ihm Betrugsdelikte nicht wesensfremd seien. Da werde ich zur Vorbereitung der Verhandlung wohl nochmal intensiv die Befangenheitsfrage durchdenken müssen...

Dienstag, 6. September 2011

BGH hebt das Urteil gegen Karlheinz Schreiber auf

Es will kein Ende finden: Das juristische Tauziehen um den früheren Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber geht in die nächste Runde.

Heute hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Augsburg auf. Dieses hatte Schreiber zu 8 Jahren Haft wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.

Die Bundesrichter bemängelten, das Landgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob Schreiber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich noch in Deutschland gehabt habe, was Voraussetzung für eine Steuerpflicht und damit auch für die Annahme einer Steuerhinterziehung sei. Zugleich hält es der BGH für möglich, dass auch eine Strafbarkeit wegen der Bestechung des seinerzeitigen Staatssekretärs Holger Fahls in Betracht komme und diese nicht, wie das Landgericht angenommen hatte, verjährt sei.

Ring frei zur nächsten Runde.

Montag, 5. September 2011

"Rechtsstaat heißt: Der Staat hat immer recht!"

Heute hatte der Kollege in unserem Büro erstmals mit dem Richter zu tun, über den ich hier schon ob seiner nahezu hellseherischen Fähigkeiten bei der Wahrheitsfindung berichtet habe. Und er erlebte ähnliches:

Die Verhandlung drehte sich um die Frage, ob der Angeklagte derjenige ist, der Polizeibeamte verbal und unter Einsatz seines Mittelfingers beleidigt haben soll. In der Ermittlungsakte findet sich ein Video, das den Vorfall anschaulich dokumentiert mit bemerkenswert scharfen Bildern. Weiter findet sich dort eine Kopie des Führerscheins des Angeklagten. Die Bilder gab mir der Kollege im Vorfeld schon zur Ansicht, nachdem ich ihn seinerzeit auf meine Erfahrungen mit Herrn Richter am AG B. aufmerksam gemacht hatte. Auf den ersten Blick fand sich allenfalls eine sehr weit entfernte Ähnlichkeit. Bei genauerer Betrachtung fanden sich eine Vielzahl von nicht zusammenpassenden Merkmalen: Wo der Angeklagte deutliche Geheimratsecken sein Eigen nennt, zeigt das Bild einen Menschen mit vergleichsweise tiefer Stirn und gradem Haaransatz. Die Gesichtsform will auch nicht recht passen, etc.

Selbst die anzeigenerstattenden Polizisten mussten in der Hauptverhandlung einräumen, der Täter habe damals doch irgendwie anders ausgesehen. Und nach einem erste Blick auf die Videoprintouts stellte auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft fest: "Das ist doch nicht der Angeklagte!" Sie beantragte später dann auch konsequenter Weise Freispruch. Angeregt durch meine Warnungen stellte der Kollege vorsorglich auch noch einen Beweisantrag auf Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachten.

Doch so leicht lässt sich Herr Richter am AG B. nicht unterkriegen. Anthropologisches Sachverständigengutachten? Wozu? Das kann er selbst beurteilen und zwar besser als alle anderen. Folglich, der geneigte Leser ahnt es bereits, verurteilte er den Angeklagten kurzerhand wegen Beleidigung. Nicht ohne den Hinweis, dass man sich bei ihm auch schnell mal verpokern könne, wenn man schweigt.

Der Kollege hat selbst heute Abend noch eine ziemlich schlechte Laune. Da halfen alle Beschwichtigungsversuche und Hinweise auf die vernünftige Berufungskammer, die für Herrn B.'s Urteile zuständig ist, nicht.

Sein Tagesmotto: siehe Überschrift.

Dienstag, 30. August 2011

Brutalstmögliche Aufklärung

Hessens Justizminister Jörg-Uwe Hahn (FDP) hat sein politisches Handwerk ganz offenkundig unter unserem Ex-Ministerpräsidenten Roland Koch (CDU) gelernt. Koch hatte der politischen Welt u.a. gezeigt, wie man skandalträchtige Vorgänge einer "brutalstmöglichen Aufklärung" zuführt. Was sich im Ergebnis nur als neuer Spruch einer altbekannten Methodik herausgestellt hat: "Tarnen und täuschen" würde es der Volksmund ausdrücken.

Aktuell wird diese "Aufklärungsmethode" im Zusammenhang mit der so genannten "Servergate"-Affäre angewandt. Die hessische SPD hatte im Landtag die schwarz-gelbe Landesregierung um Erklärungen gebeten und einen Katalog Fragen dazu gestellt, deren Antworten Herr Hahn vergangene Woche vorgelegt hat.

Darin behauptet er, aus einem Schreiben der französischen Ermittlungsbehörden an das BKA gehe hervor, dass ein Angriff auf das automatisierte Datenverarbeitungssystem des Energieunternehmens erwartet wurde.

Insbesonder zu dieser Aussage hat heute der Vorstand der von der Durchsuchung betroffenen Piratenpartei heute Stellung genommen. Darin heißt es:
"Tatsächlich sind in diesem Schreiben keinerlei Hinweise auf den angeblich bevorstehenden Angriff enthalten. Vielmehr fand der Angriff, der sich außerdem ausschließlich gegen die Webseiten des französischen Energieversorgers EDF und nicht gegen kritische Infrastruktur der von ihm betriebenen Atomkraftwerke richtete, bereits über einen Monat vor der Durchsuchung statt.
Der Justizminister will offenbar eine Eilbedürftigkeit vortäuschen, die tatsächlich weder vorlag noch von der ermittelnden französischen Staatsanwaltschaft behauptet wurde. Das ist doppelt skandalös: Einerseits, weil hier das Parlament gezielt falsch informiert wird. Andererseits, weil das Justizministerium versucht, Fehler der Justiz zu kaschieren, statt Aufklärung zu betreiben."
Hinter dieser Frage bzw. der ministeriellen Antwort steht die von den Piraten erhobene Rüge, entgegen der Behauptung im Durchsuchungsbeschluss habe keine Eilbedürftigkeit bestanden. Mit der angeblichen Flüchtigkeit der Daten im Netz hatte der Durchsuchungsbeschluss begründet, warum nicht auf das bereits angekündigte Rechtshilfeersuchen gewartet werden könne. Da dies allerdings rund einen Monat nach der in Rede stehenden DDoS-Attacke irgendwie nicht so recht überzeugend klang, brauchte man wohl eine andere Erklärung. Vermutlich hat man in der Ermittlungsakte keine gefunden. Also baute man sie sich in einem kleinen Nebensatz zusammen.

Mal gespannt, ob sich die SPD das gefallen lässt. Und wie Herr Hahn dann wohl reagieren wird?

Ich wage mal einen Tipp: Vermutlich wird er sich auf einen Übersetzungsfehler berufen. Schließlich handelt es sich um ein Schreiben in französischer Sprache. Auch wenn es in der Akte vom BKA übersetzt worden war.

Dienstag, 23. August 2011

Verspätung dank Untersuchungshaft

Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr dient bekanntlich der Sicherung der Hauptverhandlung. Ob die Annahme der Fluchtgefahr immer begründet ist, darüber ließe sich sicherlich ein eigenes Blog betreiben. Gerade wenn der Beschuldigte ausländischer Herkunft ist, wird da nach meinem Eindruck nicht mehr lange nachgedacht, sofern nicht sicher absehbar ist, dass maximal eine Geldstrafe zu erwarten steht.

Dass die Untersuchungshaft aber auch zu einer Verzögerung im Verfahren führen kann, durfte ich gestern auf recht ungewöhnliche Weise erleben: Der für 9:30 Uhr terminierte Beginn der Hauptverhandlung musste mehrfach nach hinten verschoben werden, weil mein Mandant nicht da war. Die JVA hatte schlicht und ergreifend vergessen, seinen Transport zu organisieren. Und so begannen wir erst um 13:00 Uhr.

Was mich zu der Anmerkung veranlasste, dass wir das Ganze nur der Anordnung der Untersuchungshaft zu verdanken haben. "Hätten Sie den Haftbefehl auf meinen Antrag hin aufgehoben, hätten wir ohne Verzögerung anfangen können. Mein Mandant wäre pünktlich da gewesen."

Die Reaktion war, sagen wir: indifferent.

Freitag, 22. Juli 2011

"Kontraste" zur Abmahnindustrie

Mit den Geschäften der Abmahnindustrie hat sich jetzt auch das ARD-Magazin Kontraste befasst. Dabei kommen die Journalisten zu dem Ergebnis, dass die dabei stattfindenden IP-Ermittlungen alles andere als zuverlässig und in Folge dessen auch eine ganze Reihe von Abmahnungen unberechtigt sind. Der Beitrag ist sowohl in Wort als auch Bild verfügbar.

Hoffentlich schauen sich den auch die mit den Urheberrechts-Verfahren befassten Richter einmal in Ruhe an. Und denken vielleicht über ihre Interpretation der Beweislast in solchen Rechtsstreiten nach. Dieser Punkt kam bei Kontraste nämlich leider viel zu kurz.

Donnerstag, 21. Juli 2011

Servergate update

Servergate geht in die nächste Runde. Jetzt gab es Akteneinsicht. Und diese bestätigt alle Befürchtungen:

Zum Zeitpunkt des Beschlusses am 19.05.2011 lag lediglich ein Schreiben der ermittelnden französischen Staatsanwältin an das Bundeskriminalamt vor, in dem sie es für unabdingbar erklärt, für den in Rede stehenden Zeitraum "Auszüge (vermutlich Logfiles) der die Gemeinschaftsplattform http://piratenpad.de/greenrights ... sowie eine Kopie des betroffenen Servers zu erhalten." So lautet jedenfalls die Arbeitsübersetzung des BKA. Eine Übersetzung durch einen amtlich bestellten Übersetzer hat man sich gespart. Die Sache war ja eilbedüftig, nachdem seit der in Rede stehenden DDoS-Attacke ja bereits knapp ein Monat verstrichen war...

Der Text ist ganze 13 Zeilen lang, einschließlich der Zusicherung, dass ein Rechtshilfeantrag gefertigt werden wird ("sera faite à bref délai à cette fin").

Das war's. Mehr lag dem Gericht nicht vor, außer einer längeren Aktennotiz des sachbearbeitenden BKA-Beamten darüber, was ein DDoS-Angriff ist und wie er im konkreten Fall von "Anonymous" geführt worden sein soll. Interessant ist allenfalls noch die Feststellung des ermittelnden Beamten, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Piratenpartei kooperativ auf eine polizeiliche bzw. staatsanwaltschaftliche Anfrage um Herausgabe möglicherweise beweisrelevanter Daten reagieren würde. Daher sei der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu beantragen.

Das Rechtshilfeersuchen selbst, dass sich dann ausführlich mit den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten auseinandersetzt, wurde erst am 23.05.2011 verfasst und lag soweit ersichtlich erstmals am 28.05.2011 in übersetzter Fassung vor. Zur Erinnerung: Der Beschluss erging am 19.05.2011.

Gedanken darüber, ob die DDoS-Attacke überhaupt nach deutschem Recht strafbar ist, hat sich bislang noch niemand gemacht. Dabei scheint mir das äußerst zweifelhaft. Aber das ist einen separaten Post wert...

Ergänzung:
Da es offenbar auch im Zusammenhang nicht jedem klar wird, sei darauf hingewiesen, dass es in diesem Post nur um das Servergate-Verfahren und den Inhalt der dazugehörigen Akte geht. Dies gilt auch für den letzten Absatz.

Mittwoch, 6. Juli 2011

Kulanz

Mein Mandant hatte Post bekommen von der nicht ganz unbekannten Kanzlei KSP in Hamburg. Es soll wieder mal zu einer Urheberrechtsverletzung gekommen sein, diesmal aber an Texten der dapd nachrichtenagentur GmbH. Die sollen auf einer Seite aufgetaucht sein, die mein Mandant betreibt.

Soweit ich das mit dem Mandanten nachvollziehen konnte, ging es wohl um den Eintrag eines unbekannten Nutzers aus dem Jahr 2007. Also sehr lange her. Zu lange, wie ich fand und erhob den Einwand der Verjährung.

Heute nun teilen die Kollegen von KSP mit, ein Eingehen auf meine Ausführungen erübrige sich, da die Nachrichtenagentur von einer Weiterverfolgung der Ansprüche absehe. Aus Kulanz, wie es heißt.

"Ja, nee, is klar!", würde Atze Schröder da vermutlich sagen...

Dienstag, 5. Juli 2011

Ungeliebte Schmutzwäsche

Sachen gibt's, die gibt es eigentlich gar nicht:

Da ruft die Noch-Ehefrau meines Mandanten an, wegen des Schriftsatzes Ihres Rechtsanwaltes. Den habe ihr Mann ihr am Wochenende gezeigt und mit dessen Inhalt sei Sie überhaupt nicht einverstanden. Leicht verwirrt aber doch auch schmunzelnd weise ich sie darauf hin, dass sie jetzt aber mit dem Anwalt ihres Mannes spricht und das doch wohl eher dem Kollegen, den sie beauftragt hat, erzählen solle.

"Ich hab' ihm doch von Anfang an gesagt, dass ich auf gar keinen Fall schmutzige Wäsche waschen möchte!" Sie wolle wissen, ob man die Scheidung nicht auch ohne ihren Anwalt machen könne.

Das soll sie jetzt mal schön mit dem Kollegen klären. Zumal der bislang eigentlich solide Arbeit gemacht hat. Und der mir daher auch doch irgendwie Leid tut.

Andererseits beruhigt es mich, dass auch andere hin und wieder ähnliche Probleme mit Mandanten haben...

Dienstag, 21. Juni 2011

Innenminister, Mindestdatenspeicherung und das GG

Laut Telepolis und Gulli plädieren nunmehr auch die Innenminister der rot-grün-regierten Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg für die Wiedereinführung einer sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung. Im schönsten Orwellschen Neusprech soll das Kind aber einen neuen Namen bekommen und künftig "Mindestdatenspeicherung" heißen.

Dies macht deutlich, wo die Reise hin soll: Zu einer möglichst noch längeren Speicherfrist (Mindestvorratsspeicherung). Was jedoch die Frage aufwirft, ob die Herren das Urteil des BVerfG zur VDS gelesen haben. Dort heißt es eindeutig, eine Speicherungsdauer von sechs Monaten sei angesichts des Umfangs und der Aussagekraft der gespeicherten Daten sehr lang und liege an der Obergrenze dessen, was unter Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtfertigungsfähig sei.

Die Tatsache, dass während der Geltung der Vorratsdatenspeicherung die Aufklärungsquote gerade von sog. "Internetstraftaten" keineswegs gestiegen, vielmehr sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen deutlich gesunken ist (siehe hier), wird bei dieser Diskussion ja schon von jeher ignoriert. Interessant wird es aber, sollte die MDS eingeführt und dann von Karlsruhe überprüft werden. Die Verfassungshüter hatten die Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs im vergangenen Jahr sehr deutlich gemacht. Wenn im Gegenzug die Tauglichkeit für den behaupteten Zweck Zweifeln begegnet, dürfte dies die Vereinbarkeit einer solchen Maßnahme mit dem Grundgesetz kaum verbessern.

Gleichwohl zeigt die Forderung eine gewisse Resistenz deutscher Innenpolitiker gegen Feststellungen des BVerfG. Zugleich erwecken sie wieder einmal den Anschein, dass in ihren Ministerien das Grundgesetz immer weniger als Maß aller Dinge, vielmehr zunehmend als hinderlich empfunden wird. Was aber sicherlich ein falscher Eindruck ist, schließlich ist die Bundesrepublik ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat. Honi soit qui mal y pense...

Freitag, 17. Juni 2011

Base, die zweite...

Das ging ja schneller als gedacht: Auf mein Schreiben von gestern (siehe hier) habe ich gestern Abend, 22:31 Uhr, schon die Antwort des Kundendienstes von Base erhalten:
"Die Qualität unseres Kundenservices nehmen wir sehr ernst. Es beunruhigt uns daher, wenn Ihre Erfahrungen mit unserer Hotline negativ waren.

Im Nachhinein lassen sich die Inhalte der von Ihnen geschilderten Telefonate leider nicht mehr nachvollziehen. Bitte seien Sie versichert, dass Kundenservice und fachlich korrekte Auskünfte unser oberstes Ziel sind. Manchmal kommt es zu Missverständnissen, aber wir arbeiten daran, dass so etwas die Ausnahme bleibt. Selbstverständlich werten wir diesen Vorgang intern entsprechend aus, damit ähnliche Missverständnisse in Zukunft vermieden werden können.

Ihrem Wunsch haben wir gleich Taten folgen lassen und die Internet Flat L nach Nutzung des Probemonats zum 14. Juli 2011 abgeschaltet. Für den ersten Monat erhalten Sie mit der Rechnung Juni eine Gutschrift über EUR 15,- die jeweils anteilig berechnet werden. (...)"
Was heißt hier, man könne die Inhalte der von mir geschilderten Telefonate nicht mehr nachvollziehen? Es war nur ein Gespräch und das wurde doch ausdrücklich aufgezeichnet! Also eine vorbereitete Antwort-Mail auf Beschwerdeschreiben. Man weiß also, dass Beschwerden in diese Richtung kommen und fängt die dadurch ab, dass man einen Rückzieher macht.

Das habe ich doch schon mal erlebt: Hat nicht der Kollege Olaf Tank mit seinen Mandanten genau das gleiche gemacht? Und haben nicht die Gerichte irgendwann aus dieser "Rückzieher-Taktik" darauf geschlossen, dass man wusste, dass hier etwas nicht in Ordnung ist?

Da frage ich doch gleich nochmal nach, was denn nun mit dem aufgezeichneten Telefonat ist.

Donnerstag, 16. Juni 2011

Nepper, Schlepper, Bauernfänger. Heute: Base

Vor einigen Tagen erhielt ich einen Anruf von Base: Ob ich nicht einen Monat kostenfrei den tollen neuen Internetzugang ausprobieren wolle, den man jetzt anbiete. Da wurde ich neugierig. Nicht auf den Zugang, den ich bei der Konkurrenz bereits nutze. Sondern darauf, wie das Gespräch läuft und was dabei rauskommt. Man hat von Mandanten ja schon die tollsten Sachen gehört.

Also habe ich nachgefragt: Ob das denn nicht ein Vertragsangebot sei, bei dem lediglich der erste Monat kostenfrei angeboten werde, danach aber für eine feste Laufzeit ein monatlicher Betrag. Nein, nein, wurde mir versichert, ich könne nach Ablauf des Testmonats selbst entscheiden, ob ich das weiter nutzen wolle, dann würde ein Vertrag gemacht mit einer zusätzlichen Gebühr von € 15,00. Und auf ausdrückliche Nachfrage: Selbstverständlich nur, wenn ich das dann aktiv bestelle.

Und dann (aber wirklich erst dann) fragte die nette Dame noch, ob ich denn einverstanden wäre, wenn das Gespräch aus Gründen der Qualitätssicherung aufgezeichnet würde. Ahnend, was jetzt kommt, fand ich das sogar eine richtig gute Idee.

Sie begann: "Sie möchten also die Option Internet Flat L dazubuchen für monatlich € 15,00, wobei der erste Monat kostenfrei ist."

Ich: "Nein."

Sie: "Äh, bitte?!"

Ich: "Sie haben mir angeboten, diese Option einen Monat lang kostenlos zu testen und danach zu entscheiden, ob ich diese dazubuchen möchte. Ich hatte ausdrücklich gefragt, ob Sie einen Vertrag anbieten, bei dem nur der erste Monat kostenlos ist. Das hatten Sie verneint und versichert, ich dürfe das einen Monat testen. Damit hatte ich mich einverstanden erklärt. Einen Vertrag möchte ich jetzt keinen schließen."

Sie: "Äh, ja, gut. Das meine ich ja. Dann lasse ich ihnen eine entsprechende Bestätigung per eMail zukommen. Sobald sie diese haben, sind sie freigeschaltet und können unbegrenzt mobil surfen."


Heute nun bekam ich die angekündigte eMail. Mit folgendem Inhalt:

Sie möchten jederzeit mobil mit Ihrem Handy im Internet surfen oder E-Mails lesen? Dann haben Sie die richtige Entscheidung getroffen!

Die Option (Zusatzdienstleistung) Internet Flat L haben wir heute für Sie gebucht. In ca. 48 Stunden steht sie Ihnen zur Verfügung.

Hier das Wichtigste zu Ihrer neuen Option im Überblick*:

-   mobiler Internet-Zugang für Ihr Handy oder Ihren Laptop
-   unbegrenztes Surfen auf allen Internet-Seiten und im BASE Portal
-   nur Euro 15,00 monatlicher Grundpreis
-   6 Monate Laufzeit, automatische Verlängerung um 3 Monate, falls die Option nicht 2 Wochen vor Ende
    schriftlich gekündigt wird

Und das Beste: Im ersten Monat nutzen Sie Ihre neue Option kostenfrei!

Wenn Sie noch einmal alle Details zur Internet Flat L nachlesen wollen: www.base.de - dort finden Sie auch die Preisliste."

Das hat mich zu folgender Antwort veranlasst:
"Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Verwunderung habe ich Ihre unten anhängende eMail heute erhalten. In dieser bestätigen Sie mir die Buchung einer Zusatzleistung (Internet Flat L) mit einer angeblichen Vertragslaufzeit von sechs Monaten und monatlichen Kosten von € 15,00, wobei der erste Monat kostenfrei sein soll.
 
Derartiges habe ich nicht gebucht. Zwar wurde ich von einer Ihrer Mitarbeiterinnen in den vergangenen Tagen angerufen. Diese bot mir jedoch an, den mobilen Internetzugang einen Monat lang kostenfrei zu testen und nach Ablauf dieses Monats zu entscheiden, ob ich den Service weiter nutzen wolle, dieser werde dann monatlich € 15,00 kosten. Ausdrücklich habe ich nachgefragt, ob es sich um ein Vertragsangebot handle, bei dem der erste Monat kostenfrei sei. Dies wurde ausdrücklich verneint.

Insoweit beziehe ich mich auf den Mitschnitt des Gespräches, das „zur Qualitätskontrolle“ aufgezeichnet wurde. Da ich schon von mehreren Mandanten erfahren habe, dass wiederholt falsche Zusicherungen anlässlich derartiger Gespräche gemacht wurden, habe ich sogar ausdrücklich auf dem Mitschnitt bestanden.

Ich fordere Sie daher auf,

1. mir eine Kopie des Mitschnittes zukommen zu lassen,
2. mir zu bestätigen, dass kein Vertrag mit dem von ihnen erwähnten Inhalt zustande gekommen ist und
3. mir zu bestätigen, dass nur mein bisheriger Vertrag zu unveränderten Konditionen fortbesteht.

Zur Erledigung der Sache habe ich mir eine Frist bis zum 27. Juni 2011 notiert.

Sollte die Frist ungenutzt verstreichen, würde ich davon ausgehen, dass es sich nicht um ein Versehen handelt, sondern hier vorsätzlich und gezielt über Mitarbeiter falsche Informationen zum Zwecke des Vertragsabschlusses gemacht wurden. Immerhin habe ich, wie bereits dargelegt, auch von Mandanten schon mehrfach berichtet bekommen, dass diese von Ihrem Unternehmen mit falschen Versprechungen in Verträge gelockt wurden. In diesem Fall würde ich ohne weitere Ankündigung Strafanzeige wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges erstatten.

Mit freundlichen Grüßen"

Und jetzt bin ich mal gespannt...