Dienstag, 24. Mai 2011

Wahrheitspflicht im Zivilprozess

Aus dem Schriftsatz des Kollegen:
"Angsichts des Inhalts der Klageerwiderung stellt sich die Frage, ob der Beklagte über seine Wahrheitspflicht unterrichtet wurde."
Oh mein Gott!! Schweißgebadet suche ich die Telefonnummer meiner Haftpflichtversicherung. Habe ich da einen Regress "gebaut"? Ob die in einem solchen Fall deckt? Oder sollte ich doch lieber erst einen strafrechtlich bewanderten Kollegen anrufen?

Ich entscheide mich dann doch dafür, das Gericht darauf hinzuweisen, dass die Klageerwiderung u.a. auf den Angaben der von mir benannten Zeugin basiert. Und dass das vom Gegner initiierte Ermittlungsverfahren nach § 170 II StPO eingestellt wurde. Und dass er sinnigerweise in weiten Bereichen nur seine eigene Vernehmung als Partei angeboten hat.

Manchmal sind Zivilverfahren doch sehr lustig - vor allem, wenn man solche Schriftsätze bekommt. So gesehen: Herzlichen Dank, Herr Kollege. Oder im Twitter-Slang: ymmd!

2 Kommentare:

  1. Ach ja, die ewige Stimmungsmache, die ein Richter natürlich 1. liest und 2. für voll nimmt ...

    Gut finde ich auch immer wieder "der Beklagte ist ganz offensichtlich weder willig, noch fähig, zu zahlen. Man kann nur hoffen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich zuvor einen angemessenen Vorschuss hat zahlen lassen/ich empfehle dem Kollegen der Gegenseite dringendlichst, eine Vorschussrechung zu erstellen" ... am besten,, wenn man noch zuvor lange Schriftsätze über die Erfolgsaussicht eines PKH-Antrags für den Beklagten verfassen musste ....

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  2. Den kannte ich bislang noch nicht, der ist auch sehr gelungen...

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