Freitag, 1. Oktober 2010

Auf der Suche nach der Norm

Der Mandant hatte, bevor er in unser Büro kam, erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, weil sein Nachbar ihm immer wieder den Zugang zum Telefon- und TV-Anschluss unterbrochen hatte. Das Amtsgericht qualifizierte seinen Antrag als sog. "Leistungsverfügung". Eine solche sei aber nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Gefahr für Bewohner oder Gebäude. Hierzu berief sich die Amtsrichterin auf die gängigen Kommentierungen zum BGB, dort § 541 a.

Die wollte ich dann doch mal nachlesen. Und stellte fest: Weder im Gesetz noch in der Kommentierung fand ich diese hier wohl entscheidende Norm. Weder in aktuellen, noch in diversen, teils fast schon historischen Ausgaben, die sich in der Kanzlei auffinden ließen.


Ich sollte wohl öfter in der Bibliothek des Amtsgerichts nachschauen.Vielleicht würde ich dann so manche Entscheidung besser verstehen?

3 Kommentare:

  1. Das kann doch wohl nicht wahr sein, dass ein zuviel geschriebenes, gesprochenes oder verstandenes "a" (541a statt 541) einen deutschen Rechtsanwalt so verwirrt, dass er auch bei längerer kommentargestützter Recherche nichts findet.

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  2. § 541a BGB:
    "Der Mieter von Räumen hat Einwirkungen auf die Mietsache zu dulden, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind."

    gültig bis: 31.08.2001

    juris bildet ;>

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  3. Es wurden mehrere Großkommentare zitierte, jeder davon mit "a" und ohne Hinweise auf eine deutlich veraltete Auflage. § 541 BGB unterstützt die Behauptung im Beschluss zudem nicht. Mein Dank an infozwerg für den Hinweis auf die seit 9 Jahren nicht mehr geltende Regelung. Was zeigt, dass wir im Büro nur Werke der letzten 6-7 Jahre sowie einen ganz alten Palandt aus den 50er Jahren haben. Und was meine Verwunderung, wie 2010 auf einer solchen Norm Entscheidungen basieren können, nicht vermindert.

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