Montag, 2. Mai 2011

Mundschutz ist Schutzwaffe

In der jüngsten Zeit häufen sich Entscheidungen, in denen die Gerichte die Grenzen des Wortsinnes sehr deutlich ausloten und - jedenfalls nach meiner Auffassung - zum Teil auch klar überschreiten. Aktuelles Beispiel ist das Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 11.04.2011 (Az.: 2 Ss 36/11, noch nicht veröffentlicht), das mein Büro-Kollege kassieren musste:
"Nach den Feststellungen des Amtsgerichts führte der Angeklagte beim Besuch des DFB-Fußballpokalspiels [...] bei der Personenkontrolle [...] einen schwarzen Mundschutz im Schuh bei sich, der von einem Ordner bei der Durchsuchung aufgefunden wurde. Nach der vom Amtsgericht weiterhin zugrunde gelegten Einlassung des Angeklagten habe er [...] allein für den Fall, dass es aufgrund von Fanrivalitäten zu Auseinandersetzungen gekommen wäre, eine Schutzmaßnahme ergreifen wollen. Ein Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen. Der Vorteil -die Wirkung eines Schlages keineswegs dämpfenden- Mundschutzes liege allein darin, dass die Zähne nicht ausgeschlagen werden könnten."
Den auf Basis dieser Feststellungen erfolgten Freispruch des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht nun kassiert. Die Begründung unseres 2. Strafsenates ist ein sehr anschauliches (sorry, aber der Begriff "schön" verbietet sich hier) Beispiel, wie weit sich Strafgerichte von den Grenzen des Wortsinns entfernen können. So führt der Senat aus:
"Der von dem Angeklagten bei einer "sonstigen öffentlichen Veranstaltung" i. S. d. § 17a Abs. 1 VersG mitgeführte Mundschutz ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts als Schutzwaffe im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Schutzwaffen im technischen Sinn sind nach ihrer Zweckbestimmung, ihren Konstruktionsmerkmalen oder ihren besonderen Eigenschaften von vornherein dazu bestimmt, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. Dazu gehören vornehmlich Schutzschilde, Panzerungen sowie Schutzwaffen aus dem polizeilichen oder militärischen Bereich oder aus dem Bereich von Kampfsportarten. In der Mitführung solcher Schutzwaffen sieht der Gesetzgeber ein sicheres und ausreichendes Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft."
Besonders "gelungen" finde ich dann noch den Hinweis:
"Die vom Amtsgericht vorgenommene Differenzierung, dass sich der Mundschutz lediglich zur Vermeidung schwerer Zahlverletzungen eigne, nicht jedoch eine Dämpfung der Schläge erreiche und daher keine Schutzwaffe darstelle, findet im Gesetz keine Stütze."
Apropos Stütze im Gesetz finden. § 17 a Abs. 1 VersG liest sich wie folgt:
Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.
Dort ist die Rede von "Schutzwaffen", bzw. Gegenständen, die als "Schutzwaffen geeignet" sind. Nicht die Rede ist von Gegenständen, die "dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen dienen", wie es das OLG ausführt. Damit hat der Senat zunächst nur definiert, wie man den Worteil "Schutz" oder vielleicht sogar noch den Begriff "Schutzgegenstand" verstehen kann. Allerdings beinhaltet der Begriff noch den weiteren Worteil "Waffe". Nach dem Wortsinn des Gesetzestextes darf man auf Versammlungen also keine Waffe (!) oder solchen gleichstehende Gegenstände mitnehmen, die dem Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen dienen. Man mag mich kleinkariert nennen, aber eine etwas eingehendere Auseinandersetzung mit dem Waffenbegriff wäre hier angebracht gewesen.

Dazu hilft ein Blick ins Waffengesetz, dort § 1 Abs. 2:
Waffen sind
1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.tragbare Gegenstände,
a)die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Laut Wikipedia sind Waffen Mittel,
"die ein Lebewesen in einer Konfliktsituation seiner Handlungsfähigkeit und Unversehrtheit, sowohl psychisch als auch physisch, berauben können und deren Anwendung im Extremfall zum Tod des betroffenen Lebewesens führt. Die als Waffen eingesetzten Mittel können ebenso Güter beschädigen, zerstören oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit einschränken. Waffen können weiterhin ein Mittel sein um eine Person durch Zwang (z. B. Drohung mit einer Waffe) ihrer Entscheidungs- und Handlungsfreiheit zu berauben."
Von beiden Vorstellung des Waffenbegriffes ist der Mundschutz nicht nur nach meiner Auffassung sehr weit entfernt. Ich behaupte sogar, außer einigen hoch qualifizierten Strafjuristen wird kaum jemand einen Mundschutz mit einer Waffe oder dem Begriff "Schutzwaffe" in Verbindung bringen.

Nach meiner Überzeugung verstößt dieses Urteil gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Danach darf eine Bestrafung nur erfolgen, wenn die Tat bei ihrer Begehung unter Strafe gestellt war. Ein Täter soll erkennen können, dass sein Verhalten strafbar ist. Wer nicht zufällig die besagte Entscheidung kennt, wird indes auch wenn er § 17a VersG liest, zu keiner Zeit auf die Idee kommen, ein Mundschutz sei eine "Schutzwaffe" und sein Mitführen bei einer Versammlung strafbar.

Man wird sich also in Zukunft gut überlegen müssen, was man alles zu einer Versammlung mitninmmt. Verbandszeug wird da schon kritisch. Schließlich bandagiert man auch die Hände von Boxern, bevor die Handschuhe übergestreift werden, damit die Finger nicht so in Mitleidenschaft gezogen werden. Und dann ist der argumentative Schritt nicht mehr weit, Schutzwaffe sei alles, was Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren geeignet ist. So leicht, wie sich das OLG hier von der Beengung des Waffenbegriffes getrennt hat, lässt sich sicher auch der hier noch für notwendig gefundene Bezug des Gegenstandes zu Kampfsportarten aufgeben, zumal gerade der keinerlei Stütze im Gesetzestext findet.

Wie lange da die Regenjacke ihre versammlungsrechtliche Unschuld noch bewahrt?

5 Kommentare:

  1. Gehört nicht der Begriff der Waffe zu den ersten, bei denen sich Jurastudenten vom Sprachverständnis der restlichen Menschheit verabschieden? Da würde ich "soziologisch" eine gewisse Hartherzigkeit unterstellen.

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  2. Ich könnte kotzen wenn ich sowas schon wieder lese, die "freiheit" (sofern) solch eine noch existiert wird immer weiter eingeschränkt!!!
    Gegen ein solches verhalten sollte vorgegangen werden!!

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  3. Bin gespannt wann ich beim Fußballspiel meine Dritten abgeben muss. Ich würde einfach mal vorsorgliche Exekutionen bei öffentlichen Versammlungen anregen damit alle kapieren das man sich auch wirklich benehmen muss.
    Wenn Urteile wie diese zum Mundschutz lese, erkenne ich wie frei ich in diesem Staat wirklich bin. Ich darf arbeiten, Steuern zahlen, mich von allen möglichen Menschen und Staatsdienern schlagen und berauben lassen und ich habe das Recht die Schnauze zu halten...
    Ist so ein Urteil nicht sogenannte Rechtsbeugung? Es hört sich jedenfalls nach reiner Willkür an.

    Und werde ich jetzt bald abgeholt und ins Gulag gesperrt weil ich hier mein Meinung gesagt habe?
    Da muss man ja paranoid werden


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  5. Wenn Recht zu Unrecht wird, wird Widerstand zur Pflicht !

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