Montag, 18. Oktober 2010

Laptop im Knast?

Wirtschaftsstrafverfahren bringen Schwierigkeiten ganz eigener Art mit sich. Zum Beispiel der Umfang der Ermittlungsakte. Im konkreten Fall sind es nach vorsichtiger Schätzung gut 50.000 Blatt. Derzeit.

Nun hat die Staatsanwaltschaft - vorbildlich! - die Akte von Anbeginn an in elektronischer Form aufbereitet, so dass ich auf der Geschäftsstelle einen schlanken Schnellhefter mit einigen wenigen Blättern sowie einer DVD in die Hand gedrückt bekam.

Prima! sollte man meinen. Dumm nur: Der Mandant sitzt in Untersuchungshaft. Die eigentlich sehr praktische elektronischen Ermittlungsakte mutiert zu einem gewaltigen Problem: Wie lasse ich sie dem Mandanten zukommen, damit wir deren Inhalt besprechen und eine Strategie erarbeiten können? Alles ausdrucken? Das füllt bei diesem Aktenvolumen mindestens 100 dicke Ordner - so viel Platz ist in keiner Haftzelle.

Also schauen wir mal, was die Staatsanwaltschaft von meiner Idee hält, dem Mandanten einen Laptop zur Verfügung zu stellen. Nicht internet- oder telekommunikationsfähig, versteht sich. Gründe dafür sind reichlich vorhanden, allein: Der Glaube an den Erfolg will sich dennoch nicht so recht einstellen.

Vermutlich muss man das sportlich sehen. Für eine OLG-Entscheidung taugt der Fall allemal. Und zu dem Thema habe ich noch keine Veröffentlichung unseres OLG gefunden. Dann lasst uns also Rechtsfortbildung betreiben!

3 Kommentare:

  1. Grundsätzlich kann der Anstalt nicht verwehrt sein, den Besitz von Notebooks zu gestatten.

    In eigenen abgeschlossenen PC-Arbeitsräumen ist dies in einigen Haftanstalten auch schon erlaubt. Der Besitz eines PCs oder eines Notebooks im Haftraum jedoch wird allgemein noch unter Bezugnahme auf die Möglichkeit des Speicherns und Weitergebens geheimer Nachrichten auch dann abgelehnt, wenn das Diskettenlaufwerk ausgebaut oder verplombt ist ( vgl. Beschl. OLG Frankfurt vom 12.2.1999 3 Ws 1108-98 NStZ-RR 1999, 156 ). Bei der zunehmenden Bedeutung von Personalcomputern im Arbeitsleben stellt sich allerdings die Frage, inwieweit die allgemeinen Vollzugsgrundsätze der §§ 2 und 3 StVollzG nicht eine Neubewertung im Spannungsfeld zwischen Sicherheits- und Ordnungsbelangen der Anstalt und dem Integrations- und Bildungsanspruch von Gefangenen erfordern.

    Strafvollzugsarchiv, FB6 Universität, 28334 Bremen Februar 2004

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  2. Ergänzung: Sie könnten die Daten, ich nehme an dass diese als "PDF-Datei" vorliegen, im Adobe Acrobat Pro als "jpeg-Dateien" umwandeln. Diese speichern sie auf einem CD/DVD Rohling oder einer Sd-Karte. Dann benötigt ihr Mandant nur einen Fernseher mit Sd-Slot oder einen DVD-Player und schon kann er sich die Akte auf dem Fernseher ansehen.

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  3. Vielen Dank soweit! Die Entscheidung des OLG Ffm. liegt ja doch schon einige Zeit zurück, seither hat sich viel getan.
    Die Idee mit dem DVD-Player ist sehr hilfreich, das wäre eine gute Alternativlösung.

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