Donnerstag, 21. April 2011

Von der Schwierigkeit der besonderen Schwierigkeit der Sachlage

Heute war der 9. oder 10. Verhandlungstag in einer Berufungssache vor dem Landgericht. Das habe ich zum Anlass genommen, meinen bereits am ersten Verhandlungstag gestellten Beiordnungsantrag noch einmal zu wiederholen, wenn auch mit zusätzlichen Gründen.

Die Schwierigkeit der Sachlage (§ 140 II StPO) ergibt sich meines Erachtens schon aus der bloßen Anzahl von Hauptverhandlungstagen, die man auch in Relation sehen muss zu den eineinhalb Stunden, die das Amtsgericht für die Verurteilung benötigte. Dort hatte die Einlassung des (noch nicht anwaltlich vertretenen) Mandanten nicht weiter interessiert. Jetzt im Berufungsverfahren wurde sogar ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt. Ein weiterer Grund für die Beiordnung, wie ich finde.

Mal gespannt, wie es das Landgericht jetzt sieht.

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