Freitag, 3. Dezember 2010

Ausverkauf der Abmahn-Forderungen?

C-S-R gehen neue Wege, um angebliche Urheberrechtsverstöße zu versilbern.

Nachdem sich mein Mandant gegen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von ursprünglich € 1.005,40 zur Wehr gesetzt hat, wurden diese auf zunächst € 650,00 reduziert. Soweit, so normal. Als er sich immer noch weigerte, hieß es dann, nachdem nun die maßgeblichen Argumente ausgetauscht seien, werde man der angeblichen Rechteinhaberin die Einleitung rechtlicher Schritte empfehlen. Daraufhin bat ich, mich in diesem Fall bei Gericht als Empfangsbevollmächtigten benennen.

Während ich nun gespannt der Klage harre, werde ich allerdings erneut enttäuscht. Stattdessen kündigt man jetzt an, die angebliche Forderung "im Wege eines Forderungsverkaufs zu verwerten". Mit anderen Worten: Man "droht" nun damit, die angeblichen Ansprüche an ein Inkasso-Unternehmen oder ähnliches zu verkaufen.


Nach meiner Erfahrung zahlen solche Unternehmen ca. 10% des Nennwertes, wenn, wie hier, die Forderung noch nicht einmal tituliert ist. Das wären im aktuellen Fall also runde 100 Euro. Da frage ich mich dann schon, wie sicher man sich der Durchsetzbarkeit einer solchen Forderung letztlich ist, wenn man sie für den berühmten Appel mit dem nicht minder legendären Ei verhökert. Oder sollte das nur eine weitere Drohgebärde sein? Ganz nach dem Motto: Der Forderungskäufer wird bestimmt klagen, weil sonst der Forderungskauf sinnlos wäre?

Die Sache verspricht spannend zu bleiben!

1 Kommentar:

  1. Die Einführung der Bagatellregelung bei "einfach gelagerten" Fällen im Urheberrecht hat leider keine Besserung im Abmahnwesen gebracht. Es muss wohl ein grundsätzliches Umdenken her: sowas wie eine Kulturflatrate, vergleichbar mit der Einführung der Urheberabgabe auf Kopiergeräte. Dahingehend hat sich Prof. Spindler (Uni Göttingen) sich auch in einer Stellungnahme geäußert. Die IP-Adresse darf außerdem nicht zur "Glaubhaftmachung" eines Urheberrechtsverstoßes herangezogen werden. Es muss eines Strengbeweises bedürfen, der idR nicht zu erbringen sein wird.

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