Montag, 6. Dezember 2010

Tücke der Textbausteine

Vorgefertigte Textbausteine erfreuen sich gerade bei den Kollegen der "Abmahnfront" bekanntlich großer Beliebtheit. Kein Wunder, ermöglichen diese doch die "Bearbeitung" der teilweise tausenden von Verfahren. Und da es inhaltlich immer um das gleiche zu gehen scheint, kann man die jeweiligen Texte ja auch immer wieder benutzten.

Die verständlichen Rationalisierungsbemühungen führen zuweilen aber zu teilweise kuriosen Schreiben, vor allem, wenn der Inhalt der Textbausteine nicht mehr ganz zum Diskussionsstand passt. Vermutlich fällt das mangels Inhaltskontrolle des Briefes dann auch nicht weiter auf.

Hier streiten wir über die Verpflichtung des Mandanten zur Zahlung des geforderten Schadensersatzbetrages, nachdem er die urheberrechtliche Unterlassungserklärung in modifizierter Fassung bereits abgegeben hat. Zum Thema "Haftungsprivileg des Telemediengesetzes" (eine Freistellung von der Haftung) bezieht sich die Kollegin auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, respektive ihren eigenen, zu diesem Thema erstellten Textbaustein. Darin heißt es:

"Wie sich aus § 7 Abs. TMG [...] ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung. Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift [...] unberührt."

Irgendwie vermag mich diese Aussage nicht recht davon zu überzeugen, dass mein Mandant zusätzlich zur Unterlassungserklärung auch etwas zahlen soll.

2 Kommentare:

  1. Vielleicht bezieht sich die Kollegin auf die zumindest anzusetzenden Gebühren für die Abmahnung, die begrifflich schließlich keinen Schadensersatz darstellen?

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  2. Müsste man dazu aber nicht den Erstattungsanspruch nach GoA als Teil der Unterlassungsansprüche ansehen? Denn nur zu deren Fortbestehen auch unter Berücksichtigung des TMG hat sich die ziterte Entscheidung ausgelassen.

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