Aktivisten der Gewerkschaftlichen Arbeitsloseninitiative Darmstadt beschäftigen sei März letzten Jahres die Darmstädter Justiz.
Zunächst hatten sie kurzzeitig die örtliche FDP-Geschäftsstelle besetzt und gegen Westerwelles "spätrömische Dekadenz"-Spruch im Zusammenhang mit Hartz-IV-Empfängern protestiert. Die Partei verstand hierbei wenig Spaß und erstattete Anzeige, die Staatsanwaltschaft erhob Anklage wegen Hausfriedensbruch. Weil die Initiative die fünfseitige Klageschrift auf ihrer Internetseite veröffentlichte, erging jetzt ein Strafbefehl.
Auf den ersten Blick nichts ungewöhnliches, sieht man davon ab, dass § 353d Nr. 3 sicherlich nicht zu den bekanntesten Normen des StGB zählt.
Interessant wird es aber, wenn man sich den Zweck der Norm anschaut: Rechtsgut ist die Wahrung der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichtern und Zeugen, sowie den Schutz vor Bloßstellungen der Beteiligten. Wie sieht das im konkreten Fall aus? Der Angeklagte hat die Anklage veröffentlicht und darf sich selbst sicherlich bloßstellen. Da ein letztlich einfach gelagerter Hausfriedensbruch angeklalgt ist, dürfte das ganze zum Strafrichter gehen, der die Anklage schon kennt. Somit gibt es auch keine Laienrichter. Als Zeugen kommen vermutlich nur die Anzeigenerstatter von der FDP in Betracht. Auf deren Aussagen basiert die Anklage vermutlich.
Erfüllt die Tat also den Normzweck?
Das darf bezweifelt werden. Aber selbst wenn man dies bejaht: Wäre das nicht ein klassischer Fall, um ein allenfalls geringes Verschulden im Sinne des § 153a StPO anzunehmen? Irgendwie hat das ganze was von Kanonenschüssen auf Spatzen...
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