Montag, 27. September 2010

Abmahngebühren und kein Ende...

Schon beim Morgenkaffe und der eMail-Lektüre geht es um die Abmahnbranche: Die Meldung von Torrent Freak (http://torrentfreak.com/leaked-emails-reveal-profits-of-anti-piracy-cash-scheme-100926/) wonach eMails der englischen Abmahnkanzlei ACS:law veröffentlicht wurden, schlug hohe Wellen. Aus den Mails ergibt sich demnach, dass es erneut Absprachen zu geben scheint, nach denen die abmahnenden Kollegen lediglich eine Einnahmenbeteiligung erhalten, also keine feste Vergütung. Das dürfte zur Folge haben, dass Anwaltsgebühren beim Abgemahnten in diesen Fällen nicht erstattungsfähig sind. So jedenfalls hat es das AG Frankfurt in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden (Az. 31 C 1078/09 - 78).

Noch während ich diese Meldung lese, trudelt auch schon die nächste Mail eines Mandanten herein, der eine Abmahnung wegen angeblichen illegalen File-Sharings erhalten hat. Die Kollegen wollen neben der bemerkenswert weit reichenden Unterlassungserklärung einen pauschalen Schadensersatz von € 1.200,00 mit der Begründung, alleine die Anwaltsgebühren nach Gebührenordnung würden regulär € 1.580,00 betragen.

Da frage ich mich jetzt schon, warum offenbar die Auftraggeber der Kollegen freiwillig drauflegen. Die Anwaltsgebühren liegen nach dem RVG ja fest und sind höher als das, was mein Mandant zahlen soll. Oder werden auch dort am Ende nur im Erfolgsfalle Gebühren fällig?

Wie sagt der "Kaiser" Franz doch so schön: Schau'n mer mal!

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