Eine interessante Entscheidung zum "fliegenden Gerichtsstand" kommt vom Amtsgericht Frankfurt am Main. Dieses verneint die Möglichkeit, Urheberrechtsverstöße an jedem Gericht in Deutschland zu verfolgen.
Diese Möglichkeit sei zwar im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere von Presseberichtserstattungen entwickelt worden und liege darin begründet, dass der Schädiger den Verbreitungsbereich seiner Presseerzeugnisse selbst festlege. Das könne jedoch nicht auf Urheberrechtsverletzungen via Internet übertragen werden. Die weltweite Abrufbarkeit eines Internetangebotes sei nicht notwendig vom Anbietenden bezweckt sondern eine zwangsläufige technische Gegebenheit des hierfür verwendeten Mediums. Dabei falle die Begründung von Handlungs- und Erfolgsort notwendig zeitlich zusammen."Da es für die Verleztungshandlung auf den Erfolgsort nur dann ankommt, wenn nicht bereits die Handlung den Erfolg vollenden könnte, kann der [...] Rechtsprechung des BGH folgend ein fliegender Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzungen im Internet gar nicht begründet werden." Auch § 32 ZPO soll danach nicht einschlägig sein.
Es verbleibe daher beim allgemeinen Gerichtsstand, im Zweifel also dem Wohnsitz des Beklagten bzw. Antragsgegner.
Angesichts der Klagen deutscher Gerichte über Ihre Überlastung müsste dies vor allem die Landgerichte Köln und Hamburg eigentlich freuen. Oder gibt es tatsächlich den Kampf um den "Standortvorteil"?
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen