Ein bislang eher weniger bekanntes Zeugnisverweigerungsrecht hat das Landesarbeitsgericht Köln festgestellt:
"Ein Zeuge, der ernsthaft befürchtet, von einer Prozesspartei tätlich angegangen zu werden, wenn er den Vorfall schildert, kann wegen seines grundgesetzlich gewährleisteten Rechts auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zur Zeugnisverweigerung berechtigt sein." (LAG Köln, 9 Sa 826/09)
Da bin ich mal gespannt, wie mein bei Gelegenheit anzubringender Antrag auf entsprechende Zeugenbelehrung gemäß Art. 2 Abs. 2 GG bei Gericht ankommen wird...
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