Das Widerrufsrecht des Kunden gilt auch beim Kauf über das Internet. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Fall entschieden, bei dem der Verkäufer eines Wasserbettes dem Käufer nach dreitägigem Probeliegen den Kaufpreis nicht erstatten wollte. Er argumentierte, bereits beim ersten Befüllen verliere das Bett den Verkaufswert.
Dem hielten die Karlsruher Richter entgegen: Wer im Internet kaufe, könne nicht wie im Laden probeliegen. Das könne er erst nach der Auslieferung. Im konkreten Fall wollte der Käufer das Bett nach drei Tagen zurückgeben, weil sich seine Freundin nicht wohl darauf fühle. Der Verkäufer erstattete jedoch nur einen kleinen Teil des Kaufpreises und verwies auf seine Kundeninformation, aus der sich ergebe, dass bereits mit der ersten Befüllung der Wiederverkaufswert des Bettes extrem sinke. Dieser Zusatz bei der Widerrufsbelehrung ist nach Auffassung des BGH jedoch nichtig.
Eine befremdliche Entscheidung. Wer Wasserbetten im Ladengeschäft kauft, muss in der Regel mehr dafür zahlen, nicht zuletzt weil der Verkäufer Verkaufsräume und Probebetten bezahlen muss. Diese Kosten fließen dann in seine Preiskalkulation ein. Internetverkäufer sparen sich dies und können ihre Ware daher oft günstiger anbieten, dann aber mit dem Risiko für den Kunden. Wer testen will, muss eben im Ladengeschäft kaufen. Mit solcher Rechtsprechung fördert man, dass Kaufinteressenten im Geschäft am Ort testen und dann über das Netz kaufen.
Wie dem auch sei: Ich geh dann mal schnell ins Netz und bestelle noch ein paar Kondome...
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